Kommentierte EntscheidungBescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss des BFG vom 26.11.2019, RV/7102143/2012

Gegenstandsloserklärung gem. § 261 Abs. 1 lit.a BAO nach einem Verfahren gemäß § 300 BAO auf Grund einer Einschränkung des Beschwerdebegehrens im Zuge eines Erörterungstermins

Rechtssätze

Stammrechtssätze

RV/7102143/2012-RS1 Permalink
Durch eine Einigung der Parteien im Erörterungstermin wird das Beschwerdebegehren eingeschränkt. Mit dem innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist zu erlassenden Aufhebungsbescheid gem. § 300 BAO ist seitens der Abgabenbehörde ein ersetzender Bescheid zu verbinden. Dadurch sind die Voraussetzungen des § 261 Abs. 1 lit.a BAO erfüllt und die Beschwerde für gegenstandslos zu erklären.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin **** in der Beschwerdesache Bf, Adresse, als Masseverwalter im Konkursverfahren der Bf0 Adresse2, gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 23.12.2010, betreffend Festsetzung des Haftungsbescheides für das Jahr 2005 für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO als gegenstandslos erklärt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

 

I. Übergang der Zuständigkeit vom UFS auf das BFG

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO, in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2013, sind die am 31.12.2013 beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 BVG zu erledigen.

 

II. Sachverhalt

Die Beschwerde führende Partei (in der Folge als Bf bezeichnet) hat am 17.2.2011 gegen den Haftungsbescheid für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für das Jahr 2005 als Beschwerde zu behandelnde Berufung erhoben.

Im Rahmen umfangreicher Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes fand ein Erörterungstermin gem. § 269 Abs. 3 BAO am 17.10.2019 im Bundesfinanzgericht am Sitz in Wien statt. Im Zuge dessen hat die Bf einer Aufhebung des gegenständlichen Bescheides sowie der als Beschwerdevorentscheidung zu behandelnden Berufungsvorentscheidung nach § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO zugestimmt sowie einer Neufestsetzung des Bescheides mit 12.567,38 € und dadurch das Beschwerdebegehren auf diesen Betrag eingeschränkt. Diese Zustimmung wurde schriftlich festgehalten in der gem. § 269 Abs. 3 letzter Satz anzufertigenden Niederschrift, die sowohl der Bf als auch der Abgabenbehörde am Ende des Erörterungstermins persönlich ausgehändigt worden ist. Im Zuge der Weiterleitung der Zustimmungserklärung an die belangte Behörde hat das Bundesfinanzgericht am selben Tag per Beschluss der belangten Behörde zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Berufungsvorentscheidung eine Frist von vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses eingeräumt.

Aus diesem Grund ist die belangte Behörde berechtigt, innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist den mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheid sowie die Berufungsvorentscheidung aufzuheben, weil sich ihr Spruch als nicht richtig erwiesen hat.

Die belangte Behörde hat in der Folge fristgerecht am 30.10.2019 in Entsprechung der Ergebnisse des Erörterungstermins den gegenständlichen Bescheid sowie die Berufungsvorentscheidung gemäß § 300 Abs. 1 BAO aufgehoben und gleichzeitig gemäß § 300 Abs. 3 BAO einen neuen Haftungsbescheid in der Höhe, auf die sich die Parteien im Erörterungstermin geeinigt haben, erlassen. Davon wurde das Bundesfinanzgericht gemäß § 300 Abs. 5 BAO am 20.11.2019 verständigt (eine Ablichtung des gegenständlichen Aufhebungsbescheides gemäß § 300 BAO vom 30.10.2019 war der Verständigung beigeschlossen).

 

III. Erwägungen

Gemäß § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO idgF können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Beschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben, wenn die Bf einer solchen Aufhebung gegenüber dem Bundesfinanzgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und das Bundesfinanzgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat.

Durch die Einigung der Parteien im Erörterungstermin, den gegenständlichen Bescheid sowie die Berufungsvorentscheidung gemäß § 300 Abs. 1 BAO aufzuheben und gleichzeitig einen neuen Haftungsbescheid in der Höhe, auf die sich die Parteien im Erörterungstermin geeinigt haben, zu erlassen, wurde das Beschwerdebegehren auf Festsetzung dieses Betrages eingeschränkt.

Gemäß § 261 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird

a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder

b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.

Durch Aufhebung des gegenständlichen Bescheides sowie der Berufungsvorentscheidung gem. § 300 Abs. 1 BAO im Sinne des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom 17.10.2019 innerhalb der gesetzten Frist sowie durch die gleichzeitige Erlassung eines neuen Haftungsbescheides in der Höhe, auf die sich die Parteien im Erörterungstermin geeinigt haben, wurde dem Beschwerdebegehren im Sinne des Ergebnisses des Erörterungstermins Rechnung getragen.

Das Bundesfinanzgericht wurde gemäß § 300 Abs. 5 BAO am 20.11.2019 sowohl von der Aufhebung als auch von der Erlassung des neuen Bescheides verständigt.

Demzufolge wird die Beschwerde gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO als gegenstandslos erklärt.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde im Erörterungstermin ausdrücklich verzichtet.

 

IV. Unzulässigkeit der Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 und Abs 9 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Der Wortlaut der zitierten Bestimmungen wirft auch keine Auslegungsfragen auf.

Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, am 26. November 2019