Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 9 Beförderungen im Verfahren mit Carnet TIR oder Carnet ATA
  • Abschnitt 2 Das TIR-Verfahren
Artikel 457a

Entscheiden die Zollbehörden eines Mitgliedstaats, eine Person in Anwendung von Artikel 38 des TIR-Übereinkommens vom TIR-Verfahren auszuschließen, so gilt diese Entscheidung im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.

Der Mitgliedstaat teilt seine Entscheidung und den Anwendungszeitpunkt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

Die Entscheidung ist auf alle Carnets TIR, die einer Zollstelle zur Annahme vorgelegt werden, anzuwenden.