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Richtlinie des BMF vom 01.08.2011, BMF-010311/0082-IV/8/2011
gültig von 01.08.2011 bis 31.08.2016
VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht
- 3. Zollamtliche Abfertigung
3.10. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
Für die in der Anlage 1 genannten Waren können Bewilligungen zum Anschreibeverfahren im Hinblick auf die gemäß Richtlinie 97/78/EG durchzuführenden zollamtlichen Überwachungsmaßnahmen grundsätzlich nicht erteilt werden.
Wenn es die konkret zu setzenden Überwachungsmaßnahmen in Einzelfällen gestatten, können für bestimmte Waren Bewilligungen zum Anschreibeverfahren erteilt werden. In diesen Fällen ist vor der Bewilligungserteilung im Wege des Bundesministeriums für Finanzen das Einvernehmen mit der Veterinärverwaltung im Bundesministerium für Gesundheit herzustellen.