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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0169-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel VIII Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union
- Kapitel 3 Ausfuhr und Wiederausfuhr
Artikel 338 Abgabe einer Wiederausfuhranmeldung für Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD
(Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex)
Die für die Wiederausfuhr von Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD zuständige Zollstelle ist neben den in Artikel 221 Absatz 2 genannten Zollstellen ebenfalls eine Ausgangszollstelle.