Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Richtlinie des BMF vom 12.03.2012, BMF-010313/0056-IV/6/2012
gültig von 12.03.2012 bis 30.04.2016
ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren
- 5. Gemeinschaftscharakter der Waren
- 5.3. Vereinfachter Nachweis des Gemeinschaftscharakters für bestimmte Waren
5.3.2. Eisenbahn- bzw. Güterwagen
Ist der Gemeinschaftscharakter eines Eisenbahn- bzw. Güterwagens nachzuweisen, der Eigentum eines Eisenbahnverkehrsunternehmen eines Mitgliedstaats ist, so gilt dieser Güterwagen in folgenden Fällen als Gemeinschaftsware:
- wenn die auf ihm angebrachte Codenummer und das Eigentumszeichen keinen Zweifel daran lassen, dass er Gemeinschaftscharakter besitzt,
- in anderen Fällen bei Vorlage eines der Papiere nach den Art. 315 bis 318 ZK-DVO ("T2L" - siehe Abschnitt 5.2.).