Richtlinie des BMF vom 12.03.2012, BMF-010313/0056-IV/6/2012 gültig von 12.03.2012 bis 30.04.2016

ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren

  • 5. Gemeinschaftscharakter der Waren
  • 5.3. Vereinfachter Nachweis des Gemeinschaftscharakters für bestimmte Waren

5.3.2. Eisenbahn- bzw. Güterwagen

Ist der Gemeinschaftscharakter eines Eisenbahn- bzw. Güterwagens nachzuweisen, der Eigentum eines Eisenbahnverkehrsunternehmen eines Mitgliedstaats ist, so gilt dieser Güterwagen in folgenden Fällen als Gemeinschaftsware:

  • wenn die auf ihm angebrachte Codenummer und das Eigentumszeichen keinen Zweifel daran lassen, dass er Gemeinschaftscharakter besitzt,
  • in anderen Fällen bei Vorlage eines der Papiere nach den Art. 315 bis 318 ZK-DVO ("T2L" - siehe Abschnitt 5.2.).