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- 3. Sondervorschriften für ausländische Fonds
- 3.3. Weißer Investmentfonds mit einer inländischen kuponauszahlenden Stelle
- 3.3.1. Im Privatvermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person
3.3.1.7. Kapitalertragsteuer
Bei Ausschüttungen ausländischer weißer Investmentfonds kommt hinsichtlich des Kapitalertragsteuerabzuges mangels Kenntnis der kuponauszahlenden Stelle (depotführende Bank) das Transparenzprinzip praktisch nicht zur Anwendung. Die Ausschüttungen unterliegen zur Gänze der Kapitalertragsteuer, unabhängig davon, aus welchen Erträgen sie resultieren (§ 42 Abs. 4 InvFG 1993). Daher bemisst die inländische kuponauszahlende Stelle den Kapitalertragsteuerabzug vom gesamten Ausschüttungsbetrag.
Die ausschüttungsgleichen Erträge aus weißen Investmentfonds unterliegen nicht der Kapitalertragsteuer. Ausländische Investmentfonds können nicht zu einer Auszahlung in Höhe der auf den ausschüttungsgleichen Ertrag entfallenden Kapitalertragsteuer verhalten werden. Die Versteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge hat bei weißen Fonds im Wege einer Veranlagung nach § 37 Abs. 8 Z 4 EStG 1988 zu erfolgen. Zu diesem Zwecke sind die vom steuerlichen Vertreter nachgewiesenen und auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlichten Beträge heranzuziehen.
Wurde ein Anteil an einem ausländischen weißen Investmentfonds während des laufenden Fondsgeschäftsjahres erworben und somit im ersten Jahr nicht ein volles Fondsgeschäftsjahr lang gehalten, ist als Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge eine taggenaue Berechnung vorzulegen, aus der die dem Anteilinhaber zuzurechnenden Erträge vom Erwerbszeitpunkt bis zum Ende des Fondsgeschäftsjahres hervorgehen. Diese Vorlage erfolgt durch den Anleger beim Finanzamt. Kann ein solcher taggenauer Nachweis nicht vorgelegt werden, sind die Erträge in sinngemäßer Anwendung des § 42 Abs. 2 InvFG 1993 zu schätzen. Es bestehen seitens des BMF keine Bedenken, wenn der Wert angesetzt wird, der vom steuerlichen Vertreter nachgewiesen und auf der Internetseite des BMF für das gesamte Fondsgeschäftsjahr veröffentlicht wird. Eine anteilige Heranziehung (zB Zwölftelung) der veröffentlichten Beträge ist unzulässig.
Wurde ein Anteil an einem ausländischen weißen Investmentfonds während eines laufenden Fondsgeschäftsjahres veräußert, so sind die (unterjährigen) ausschüttungsgleichen Erträge im Kaufpreis enthalten. Als Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge ist eine taggenaue Berechnung vorzulegen, aus der die dem Anteilinhaber zuzurechnenden Erträge, vom Beginn des Fondsgeschäftsjahres bis zum Veräußerungszeitpunkt gerechnet, hervorgehen. Diese Vorlage erfolgt durch den Anleger beim Finanzamt. Kann ein solcher taggenauer Nachweis nicht vorgelegt werden, sind die Erträge gemäß § 42 Abs. 2 InvFG 1993 zu schätzen. Es bestehen keine Bedenken, wenn ein Nachweis zu einem Zeitpunkt vorgelegt wird, der nach dem Verkaufszeitpunkt liegt. Dies kann unter Umständen das Ende des jeweiligen Fondsgeschäftsjahres sein. Erhält der Anleger auch keinen solchen Nachweis, können die vom steuerlichen Vertreter nachgewiesenen und auf der Internetseite des BMF für das gesamte Fondsgeschäftsjahr veröffentlichten Beträge der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Eine anteilige Heranziehung (zB Zwölftelung) der veröffentlichten Beträge ist unzulässig.
3.3.1.8. Endbesteuerung
Der Kapitalertragsteuerabzug auf die tatsächlichen Ausschüttungen und die Versteuerung des ausschüttungsgleichen Ertrages gemäß § 37 Abs. 8 EStG 1988 sind mit einer Endbesteuerungswirkung verbunden.
Ausschüttungen oder ausschüttungsgleiche Erträge unterliegen nicht der Endbesteuerungswirkung, soweit sie
- aus Zinserträgen aus Forderungswertpapieren, die bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden, stammen;
- aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e EStG 1988 bestehen, die durch eine gemäß § 37 Abs. 8 EStG 1988 ergangene Verordnung von der Versteuerung mit einem besonderen Steuersatz ausgenommen worden sind (§ 97 Abs. 1 vierter Satz EStG 1988).
Zur Erklärungspflicht und zur Veranlagung siehe EStR 2000 Rz 7377a bis Rz 7377g. Wurde zu viel an Kapitalertragsteuer einbehalten (zB Ausschüttung steuerfreier Substanzgewinne) erfolgt ein Abzug dieser Ausschüttung im Zuge der Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge, was auch zu einem negativen ausschüttungsgleichen Ertrag führen kann. Entstehen derartige negative ausschüttungsgleiche Erträge, ist dafür die bei tatsächlicher Ausschüttung zuviel abgezogene Kapitalertragssteuer im Wege der Veranlagung oder - wenn eine Veranlagung nicht zu erfolgen hat - gemäß § 240 BAO zu erstatten. Voraussetzung für eine solche Erstattung ist jedoch ein Nachweis des tatsächlichen Abzuges der Kapitalertragsteuer.
3.3.1.9. EU-Quellensteuer
Zur Erhebung der EU-Quellensteuer auf tatsächliche Ausschüttungen und auf ausschüttungsgleiche Erträge siehe die Richtlinien zur Durchführung der EU-Quellensteuer, Rz 64 bis Rz 69.