Suchbegriffe anzeigen Änderungen anzeigen
Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel IX Schlussbestimmungen

Kapitel 2 Rechtswirkungen der in einem Mitgliedstaat erlassenen Maßnahmen, ausgestellten Papiere und getroffenen Feststellungen in einem anderen Mitgliedstaat

Artikel 250

Wird ein Zollverfahren in mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt, so

  • haben die von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats getroffenen Entscheidungen, erlassenen oder zugelassenen Nämlichkeitsmaßnahmen und ausgestellten Papiere in den anderen Mitgliedstaaten die gleichen Rechtswirkungen wie die von den Zollbehörden jedes dieser Mitgliedstaaten erlassenen Entscheidungen, Maßnahmen und ausgestellten Papiere;
  • haben die von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats bei einer Prüfung getroffenen Feststellungen in den anderen Mitgliedstaaten die gleiche Beweiskraft wie die von den Zollbehörden jedes dieser Mitgliedstaaten getroffenen Feststellungen.