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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
  • Kapitel 2 Zollverfahren
  • Abschnitt 3 Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • C. Zolllager
Artikel 105

Die von den Zollbehörden bezeichnete Person hat über alle in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren in der von den Zollbehörden zugelassenen Form Bestandsaufzeichnungen zu führen. Bestandsaufzeichnungen sind nicht erforderlich, wenn ein öffentliches Zolllager von den Zollbehörden betrieben wird.

Die Zollbehörden können vorbehaltlich des Artikels 86 davon absehen, Bestandsaufzeichnungen zu verlangen, wenn die in Artikel 101 Buchstabe a) und/oder Buchstabe b) genannten Verantwortlichkeiten ausschließlich dem Einlagerer obliegen und die Waren aufgrund einer schriftlichen Anmeldung im Rahmen des normalen Verfahrens oder aufgrund eines Verwaltungspapiers nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b) in das Zolllagerverfahren überführt werden.