Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2011, BMF-010313/0016-IV/6/2011 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IV Warenursprung
  • Kapitel 2 Präferenzieller Ursprung
  • Abschnitt 1A Für Ausfuhren unter Verwendung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A, Erklärungen auf der Rechnung und Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 geltende Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
  • Unterabschnitt 4 Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 97u
(1) Die Artikel 97s und 97t gelten auch zwischen den Ländern der gleichen regionalen Gruppe für die Übermittlung von Angaben an die Kommission oder an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sowie die nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder von Erklärungen auf der Rechnung, die gemäß den Regeln der regionalen Ursprungskumulierung ausgestellt wurden. (2) Für die Zwecke der Artikel 85, 97m und 97p sieht das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz und der Türkei unter anderem die Verpflichtung vor, dass die Vertragsparteien einander die erforderliche Amtshilfe im Bereich der Zusammenarbeit der Verwaltungen leisten. Für die Zwecke von Artikel 86 Absätze 7 und 8 und Artikel 97k unterstützt das Land, mit dem die Europäische Union ein gültiges Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, im Rahmen der erweiterten Kumulierung mit einem begünstigten Land dieses Land in Angelegenheiten der Verwaltungszusammenarbeit in gleicher Weise, wie es die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß den betreffenden Bestimmungen des jeweiligen Freihandelsabkommens unterstützen würde.