Richtlinie des BMF vom 26.07.2012, BMF-010311/0078-IV/8/2012
gültig von 26.07.2012 bis 30.04.2016
VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen

3. Innergemeinschaftlicher Verkehr

3.1. Anwendungszeitpunkt

(1) Die Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 gelten auch für das Verbringen sowie das Mitnehmen von Schusswaffen oder Munition im innergemeinschaftlichen Verkehr bzw. aus der Schweiz und aus Liechtenstein (siehe Abschnitt 0.3.).

(2) Unter Verbringen ist jeder grenzüberschreitende Verkehr innerhalb von EU-Mitgliedstaaten zu verstehen, der kein Mitnehmen oder Mitbringen im Rahmen einer Reise darstellt.

(3) Als Mitnehmen (Mitnahme, Mitbringen) gilt der persönliche Transport von Schusswaffen und Munition von einem Mitgliedstaat der EU nach Österreich oder umgekehrt im Rahmen einer Reise.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:26.07.2012
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Waffen
Stammfassung:BMF-010311/0040-IV/8/2007
Systemdaten: Findok-Nr: 27106.3
aufgenommen am: 26.07.2012 12:00:33
Dokument-ID: 2d23fc0b-1571-48ec-a527-76eeccbd2943
Segment-ID: 670da866-1f6a-4269-b66f-81ebe346b00c
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