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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
  • Kapitel 3 Sonstige zollrechtliche Bestimmungen
  • Abschnitt 1 Freizonen und Freilager
  • C. Verfahren in Freizonen oder Freilagern
Artikel 172

(1) Unter den in diesem Zollkodex vorgesehenen Voraussetzungen sind in Freizonen oder Freilagern alle industriellen und gewerblichen Tätigkeiten sowie alle Dienstleistungen zugelassen. Die Ausübung dieser Tätigkeiten ist den Zollbehörden zuvor mitzuteilen.

(2) Die Zollbehörden können die Tätigkeiten oder Dienstleistungen nach Absatz 1 jedoch auf Grund der Art der Waren, auf die sie sich beziehen, oder aus Gründen der zollamtlichen Überwachung untersagen oder beschränken.

(3) Die Zollbehörden können Personen, die nicht die erforderliche Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften dieses Zollkodex bieten, die Ausübung einer Tätigkeit in einer Freizone oder einem Freilager untersagen.