

- Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
- Kapitel 3 Sonstige zollrechtliche Bestimmungen
- Abschnitt 1 Freizonen und Freilager
- C. Verfahren in Freizonen oder Freilagern
Artikel 172
(1) Unter den in diesem Zollkodex vorgesehenen Voraussetzungen sind in Freizonen oder Freilagern alle industriellen und gewerblichen Tätigkeiten sowie alle Dienstleistungen zugelassen. Die Ausübung dieser Tätigkeiten ist den Zollbehörden zuvor mitzuteilen.
(2) Die Zollbehörden können die Tätigkeiten oder Dienstleistungen nach Absatz 1 jedoch auf Grund der Art der Waren, auf die sie sich beziehen, oder aus Gründen der zollamtlichen Überwachung untersagen oder beschränken.
(3) Die Zollbehörden können Personen, die nicht die erforderliche Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften dieses Zollkodex bieten, die Ausübung einer Tätigkeit in einer Freizone oder einem Freilager untersagen.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 05.03.2008 |
Materie: |
|
betroffene Normen: | |
Schlagworte: | Zollkodex |
Systemdaten: | Findok-Nr: 27378.1 aufgenommen am: 05.03.2008 15:12:00 zuletzt geändert am: 11.03.2008 Dokument-ID: 137a2056-5799-400c-bf91-c9f2d1a70f1e Segment-ID: 6836a2db-037a-4e76-a935-55f573b115cd |
