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Richtlinie des BMF vom 01.01.2022, 2021-0.891.220, BMF-AV Nr. 172/2021 gültig von 01.01.2022 bis 26.02.2023

ZustRL, Richtlinien zur Zuständigkeit der Finanzämter

  • 2. Zuständigkeit der Finanzämter
  • 2.1. Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich (§ 60 BAO)

2.1.3. Spezielle Zuständigkeit aufgrund von Bestimmungen außerhalb der BAO

47

Aufgrund folgender ausdrücklicher Bestimmungen ist das Finanzamt Österreich zuständig für die Erhebung folgender Abgaben:

48

Aufgrund folgender ausdrücklicher Bestimmungen ist das Finanzamt Österreich zuständig für die Erhebung folgender Beiträge:

49

Aufgrund folgender ausdrücklicher Bestimmungen ist das Finanzamtes Österreich zuständig für die Erhebung folgender Gebühren im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren:

  • Eingabengebühr für Anträgen an den Verfassungsgerichtshof (§ 17a Z 6 VfGG)
  • Eingabengebühr für Revisionen und Anträge an den Verwaltungsgerichtshof (§ 24a Z 6 VwGG)
  • Eingabengebühr für Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (§ 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 387/2014)
  • festgestellter pauschalierter Kostenersatz in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erstattungskodex (§ 351j Abs. 2 letzter Satz ASVG).
50

Aufgrund folgender ausdrücklicher Bestimmungen ist das Finanzamtes Österreich zuständig für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung von Abgaben:

51

Aufgrund folgender ausdrücklicher Bestimmungen ist das Finanzamt Österreich zuständig für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gewährung von Beihilfen:

52

Aufgrund folgender ausdrücklicher Bestimmungen ist das Finanzamt Österreich zuständig für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der glücksspielrechtlichen Aufsicht:

  • Erteilung von Standortbewilligungen für elektronische Lotterien (§ 12a GSpG)
  • Erteilung von Konzessionen für Lotterien (§ 14 GSpG)
  • Erteilung von Konzessionen für Spielbanken (§ 21 GSpG)
  • Bewilligung von Spielbedingungen für Lotterien (§ 16 GSpG)
  • Bewilligung der Besuchs- und Spielordnung von Spielbanken (§ 26 GSpG)
  • Bewilligung der Durchführung von Lotterien ohne Erwerbszweck (§ 37 GSpG)
  • Bewilligung der Bewerbung des Besuchs von Spielbanken-Betriebsstätten im EU-Raum oder EWR (§ 56 GSpG)
  • Aufsicht über Lotterien-Konzessionäre (§ 19 GSpG)
  • Aufsicht über Spielbanken-Konzessionäre (§ 31 GSpG).
53

Das Finanzamt Österreich ist Verwaltungsstrafbehörde bei der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren betreffend Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Geldwäschevorbeugung (§ 52b GSpG und § 52c GSpG).

54

Das Finanzamt Österreich ist zuständig für die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 16 WiEReG sowie deren Einhebung, Sicherung und Einbringung (§ 14 Abs. 6 WiEReG); siehe unten, Rz 165.