Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZustRL, Richtlinien zur Zuständigkeit der Finanzämter
- 2. Zuständigkeit der Finanzämter
- 2.1. Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich (§ 60 BAO)
2.1.3. Spezielle Zuständigkeit aufgrund von Bestimmungen außerhalb der BAO
Aufgrund folgender ausdrücklicher Bestimmungen ist das Finanzamt Österreich zuständig für die Erhebung folgender Abgaben:
- Feuerschutzsteuer (§ 6 Feuerschutzsteuergesetz 1952)
- Flugabgabe (§ 7 FlugAbgG)
- Gebühren (§ 3 GebG, § 9 Abs. 2 GebG, § 31 Abs. 1 GebG und § 32 GebG)
- Glücksspielabgabe (§ 59 GSpG)
- Grunderwerbsteuer (§ 10 GrEStG 1987 und Verordnung BGBl. II Nr. 156/2015)
- Konzessionsabgabe (§ 17 Abs. 4 GSpG)
- Normverbrauchsabgabe - im Fall der rechtmäßigen Verwendung des Kfz, falls für die Erhebung der Umsatzsteuer des Normverbrauchsabgabepflichtigen nicht das Finanzamt für Großbetriebe zuständig ist einschließlich der Erstattung (§§ 11 bis 12a NoVAG 1991)
- Normverbrauchsabgabe - im Fall der widerrechtlichen Verwendung des Kfz (§ 11 NoVAG 1991)
- Spielbankabgabe (§ 28 GSpG und § 29 GSpG)
- Versicherungssteuer (§ 8 Versicherungssteuergesetz 1953 bzw. § 6 Abs. 3 Z 7 Versicherungssteuergesetz 1953).
Aufgrund folgender ausdrücklicher Bestimmungen ist das Finanzamt Österreich zuständig für die Erhebung folgender Beiträge:
- Zuschlag zur Aufbringung von Mitteln für die bäuerliche Unfallversicherung (§ 30 Abs. 4 BSVG)
- Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 44 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967)
- Beitrag an den Wohnhaus-Wiederaufbaufonds (§ 8a Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz)
- Beihilfenäquivalent von Kostenerstattungen Dritter an Landesfonds oder Sozialversicherungsträger (§ 4 Abs. 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 56/1997).
Aufgrund folgender ausdrücklicher Bestimmungen ist das Finanzamtes Österreich zuständig für die Erhebung folgender Gebühren im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren:
- Eingabengebühr für Anträgen an den Verfassungsgerichtshof (§ 17a Z 6 VfGG)
- Eingabengebühr für Revisionen und Anträge an den Verwaltungsgerichtshof (§ 24a Z 6 VwGG)
- Eingabengebühr für Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (§ 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 387/2014)
- festgestellter pauschalierter Kostenersatz in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erstattungskodex (§ 351j Abs. 2 letzter Satz ASVG).
Aufgrund folgender ausdrücklicher Bestimmungen ist das Finanzamtes Österreich zuständig für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung von Abgaben:
- im Bereich der Ertragsteuern:
- Erhebung der durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse abzuführenden Lohnsteuer (§ 8 Abs. 8 BUAG, § 9 Abs. 6 BUAG und § 13l Abs. 8 BUAG)
- Zulassung einer übermittlungspflichtigen Organisation zur elektronischen Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben § 10 Abs. 1 Z 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2016)
- Führung der Liste spendenbegünstigter Einrichtungen (§ 4a Abs. 7 und 8 EStG 1988, § 18 Abs. 1 Z 7 und Abs. 8 Z 4 EStG 1988 sowie § 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 34/2017)
- Erteilung der Zuzugsbegünstigung (§ 103 EStG 1988 und § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2016)
- Zu- und Aberkennung der Gemeinnützigkeit einer Quasi-Internationalen Organisation (§ 17 Amtssitzgesetz - ASG, BGBl. I Nr. 54/2021)
- im Bereich der Umsatzsteuer:
- Erstattung der abziehbaren Vorsteuer an nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (§ 3a Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995)
- im Bereich der Grundstücksbesteuerung:
- Durchführung der Bodenschätzung (§ 1 Abs. 4 BoSchätzG 1970)
- Feststellung der Einheitswerte (§ 80 und § 80a Bewertungsgesetz 1955)
- Zerlegung der Einheitswerte (§ 30a GrStG 1955)
- Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge (§ 30a GrStG 1955).
Aufgrund folgender ausdrücklicher Bestimmungen ist das Finanzamt Österreich zuständig für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gewährung von Beihilfen:
- Gewährung der Familienbeihilfe (zB § 10a Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967)
- Gewährung der Schulfahrtbeihilfe (zB § 30e Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967)
- Gewährung der Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge (§ 30p Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Aufgrund folgender ausdrücklicher Bestimmungen ist das Finanzamt Österreich zuständig für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der glücksspielrechtlichen Aufsicht:
- Erteilung von Standortbewilligungen für elektronische Lotterien (§ 12a GSpG)
- Erteilung von Konzessionen für Lotterien (§ 14 GSpG)
- Erteilung von Konzessionen für Spielbanken (§ 21 GSpG)
- Bewilligung von Spielbedingungen für Lotterien (§ 16 GSpG)
- Bewilligung der Besuchs- und Spielordnung von Spielbanken (§ 26 GSpG)
- Bewilligung der Durchführung von Lotterien ohne Erwerbszweck (§ 37 GSpG)
- Bewilligung der Bewerbung des Besuchs von Spielbanken-Betriebsstätten im EU-Raum oder EWR (§ 56 GSpG)
- Aufsicht über Lotterien-Konzessionäre (§ 19 GSpG)
- Aufsicht über Spielbanken-Konzessionäre (§ 31 GSpG).
Das Finanzamt Österreich ist Verwaltungsstrafbehörde bei der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren betreffend Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Geldwäschevorbeugung (§ 52b GSpG und § 52c GSpG).
Das Finanzamt Österreich ist zuständig für die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 16 WiEReG sowie deren Einhebung, Sicherung und Einbringung (§ 14 Abs. 6 WiEReG); siehe unten, Rz 165.