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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0040-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 15.07.2010

VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen

  • Klassifizierung bestimmter Waffen als verbotene Waffen
  • Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (Abschnitt 1.3. Abs. 1 Z 1)

1.3. Umgebaute Signalstifte

Bei Signalstiften handelt es sich üblicherweise um Geräte, die zum Verschießen von Signalmitteln dienen und daher als pyrotechnische Signalmittel gelten.

In einem bekannt gewordenen Fall wurde auf den Signalstift der Type ERMA SG 67E ein bis zu 36 mm langer Lauf im Kaliber .22 l.r. aufgesetzt. Damit wurde der Signalstift so verändert, dass er zum Verfeuern wirksamer (in bestimmten Fällen auch letal wirkender) Munition (Kaliber .22 l.r.) geeignet ist. Da der derart umgebaute Signalstift, der im Regelfall in die Nummer 9303 90 des Zolltarifs einzureihen ist, einem Signalstift, mit dem Signal- und Leuchtmittel abgefeuert werden können, täuschend ähnlich sieht, weist er somit als Waffe eine Form auf, die geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen.