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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel
0. Einleitung
0.1. Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlagen für das Tätigwerden der Zollämter anlässlich der Einfuhr von Lebensmitteln, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln sind:
a)die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit;
b)die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz;
c)das Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006;
d)verschiedene EU-Regelungen, mit denen für Lebensmittel Einfuhrbeschränkungen erlassen werden (diese Rechtsgrundlagen sind jeweils bei den Anlagen, die die betreffenden Einfuhrbeschränkungen enthalten, angeführt).
0.2. Vollzug durch die Zollorgane
(1) Die Zollämter haben beim Vollzug des LMSVG insoweit mitzuwirken, als dies in den folgenden Abschnitten angeordnet ist.
(2) Das LMSVG enthält zahlreiche Verbote für das Inverkehrbringen von Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen. Diese Regelungen gelten auch für Waren, die aus dem Ausland eingeführt werden. Abgesehen von den in den Anhängen angeführten Einfuhrbeschränkungen ergeben sich daraus jedoch keine von den Zollämtern zu beachtende Verbote und Beschränkungen.