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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
  • Kapitel 2 Zollverfahren
  • Abschnitt 3 Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • E. Umwandlungsverfahren
Artikel 136

(1) Wenn die unveränderten Waren im Zeitpunkt der Überführung in das Umwandlungsverfahren die Voraussetzungen für eine Zollpräferenzbehandlung erfüllten und wenn diese Zollpräferenzbehandlung bei der Überführung von den Umwandlungserzeugnissen entsprechenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gilt, so werden die Einfuhrabgaben, die auf die Umwandlungserzeugnisse zu erheben sind, unter Zugrundelegung des Zollsatzes berechnet, der im Rahmen der betreffenden Präferenzregelung gilt.

(2) Wird die Zollpräferenzbehandlung nach Absatz 1 für die Einfuhrwaren im Rahmen von Zollkontingenten oder Zollplafonds gewährt, so ist die Anwendung des in Absatz 1 genannten Zollsatzes auf Umwandlungserzeugnisse auch an die Voraussetzung geknüpft, dass diese Zollpräferenzbehandlung im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf die Einfuhrwaren Anwendung findet. In diesem Fall wird die Menge der Einfuhrwaren, die tatsächlich zur Herstellung der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Umwandlungserzeugnisse verwendet worden ist, auf die Zollkontingente oder Zollplafonds angerechnet, die im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr gelten; eine Anrechnung auf Zollkontingente oder Zollplafonds, die für den Umwandlungserzeugnissen entsprechende Waren gelten, erfolgt nicht.