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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil IV. Zollschuld
- Titel IV Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
- Kapitel 2 Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 236 bis 239 des Zollkodex
- Abschnitt 2 Verfahren für die Erstattung oder den Erlass
Artikel 892
Die Erstattung oder der Erlass der Einfuhrabgaben nach Artikel 238 des Zollkodex ist ausgeschlossen für Waren,
- deren Schadhaftigkeit bei der Festlegung der Bedingungen - insbesondere der preislichen Bedingungen - des Vertrages, aufgrund dessen diese Waren in das Zollverfahren übergeführt worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung der Einfuhrabgaben beinhaltet, berücksichtigt worden war;
- die vom Einführer nach der Feststellung der Schadhaftigkeit oder der Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen verkauft worden sind.