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Richtlinie des BMF vom 25.09.2019, BMF-010311/0065-III/11/2019
gültig ab 25.09.2019
VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle
- 1. Begriffsbestimmungen
1.4. Beurteilung der Abfalleigenschaft
Die Entscheidung, ob eine Ware Abfall im Sinne des AWG 2002 ist, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Zollämter, sondern obliegt den Bezirksverwaltungsbehördendem Landeshauptmann (siehe Abschnitt 9).