Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren
-
Die Änderungen dieser Novelle betreffen die Abschnitte 1.1.1.2, 1.1.7.2.5., 1.1.7.2.7., 1.1.8.2. und 1.1.9.2. Die Anhänge 8A, 8B, 8C, 8D, 8E, 8F, 8G, 8H, 8I, 8J, 8K, 8N, 8O, 8P, 8Q, 8R, 8S, 8T, 8U, 8V, 8W, 8X, 8Y, 8Z, 8AA, 8AB, 8AD wurden um Kroatien = HR erweitert und ergänzt. Die Anhänge 8AE und 8AG wurden gleichfalls berichtigt. Der Anhang 8M wurde entfernt, weil bereits im Anhang 8J enthalten. Alle anderen Änderungen betreffen Textkorrekturen bzw. Richtigstellungen.
- 1. Zollverfahren Versandverfahren gVV/gemVV
- 1.1. Gemeinschaftliches/Gemeinsames Versandverfahren
1.1.8. Vereinfachung der Förmlichkeiten für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr
1.1.8.1. Vorschriften für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr
(1) Werden Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert, so werden die entsprechenden Förmlichkeiten für Warenbeförderungen, die von den Eisenbahnverkehrsunternehmen mit dem "Internationalen CIM Frachtbrief und Expressgutschein" (nachfolgend CIM Frachtbrief genannt) durchgeführt werden, vereinfacht. Die Inanspruchnahme der Vereinfachungen ist nicht zwingend. Das bedeutet, dass, wenn Waren zum Regelverfahren NCTS oder mit Einheitspapier im OTS abgefertigt werden, sie danach per Bahn (und dort mit dem vorgeschriebenen CIM Frachtbrief) befördert werden können, ohne dass in diesem Fall ein vereinfachtes Versandverfahren angewendet wird: Der CIM Frachtbrief ist in diesem Fall nur ein gewöhnliches Beförderungsdokument bzw. Frachtpapier. Soll nun das Vereinfachte Eisenbahnversandverfahren angewandt werden, müssen nachstehende Bedingungen zwingend erfüllt sein:
- Der internationale CIM Frachtbrief ist als Anmeldung zum Versandverfahren zu verwenden.
- Der vertragliche Beförderer ist im Feld 58 a einzutragen und das Feld 58 b anzukreuzen. Weiters ist der vierstellige Code des Hauptverpflichteten (das Eisenbahnverkehrsunternehmen - EVU) anzuführen. Die Liste der EVUs wird von der EK regelmäßig veröffentlicht und dem Amtsfachbereich vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellt.
- Die Angabe der Codes der weiteren an dem Versandverfahren beteiligten und zugelassenen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) hat im Feld 57 des CIM Frachtbriefes zu erfolgen.
- Die Beförderung der Waren erfolgt in jedem Land durch ein getrenntes Eisenbahnverkehrsunternehmen, die mit den anderen am Transport beteiligten Gesellschaften kooperiert und solidarisch haftet.
- Es hat eine getrennte Abrechnung der Beförderungskosten für jedes Land, durch dessen Gebiet der Transport führt, zu erfolgen.
- Die Abrechnung hat unter Bereithaltung der Unterlagen für den Zoll in jedem Land durch die hierfür eingerichtete zentrale Abrechnungsstelle zu erfolgen.
In diesen Fällen wird der CIM Frachtbrief als Beförderungspapier und als Versandanmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren verwendet (Art. 414 ZK-DVO).
Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens kommt den Zollbehörden - abgesehen im Verfahren mit Kontrollexemplar T5 - bei der Eröffnung des Versandverfahrens keine Mitwirkungspflicht zu; auf § 12 ZollR-DV 2004 wird verwiesen.
(2) Weiters kann die Ausdehnung des vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahrens für Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr, die mit EBG Frachtbriefen durchgeführt werden, bewilligt werden. Auch hier ist das vereinfachte Versandverfahren zwingend durch Ankreuzen des Punktes vereinfachtes Eisenbahnversandverfahren und Angabe des UIC-Codes des Hauptverpflichteten im Punkt 58 b des EBG Frachtbriefes zu dokumentieren. Die folgenden Ausführungen gelten somit sinngemäß auch für die Beförderung von Waren mit EBG Frachtbriefen.
(3) Die Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren per Bahn mit CIM Frachtbrief beinhaltet folgende Vereinfachungen:
- Grundsätzlich keine Grenzaufenthalte der Güterzüge bei Überschreiten der EU-Grenzen;
- da die Anschreibungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen als TC 10-Grenzübergangsschein gelten, ist bei der Durchgangszollstelle kein TC 10-Grenzübergangsschein abzugeben (Art. 412 ZK-DVO) (siehe jedoch "Kombinierter Verkehr Straße - Schiene - Straße" Abschnitt 1.1.9.);
- Verwendung des CIM Frachtbriefes als Versandanmeldung (-schein);
- Verzicht auf das Rückscheinverfahren (Rücksendung des Exemplars 5 des Versandscheines) wegen Kontrollmöglichkeit bei zentralen Verrechnungsstellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen;
- die Eisenbahnverkehrsunternehmen, die die Waren mit einem als Versandschein geltenden CIM Frachtbrief zur Beförderung annimmt, wird gemäß Art. 416 Abs. 1 ZK-DVO für dieses Versandverfahren Hauptverpflichteter;
- Befreiung von der Sicherheitsleistung für Beförderungen, die von den Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden (Art. 94 ZK) [siehe Abschnitt 1.1.3.3.].
1.1.8.1.1. CIM Frachtbrief
(1) Der CIM Frachtbrief gilt gemäß Art. 414 ZK-DVO als Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren
- für Waren, die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, als Versandanmeldung oder Versandschein T1;
- für Waren, die im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, als Versandanmeldung oder Versandschein T2.
(2) CIM Frachtbriefe gelten als Versandschein,
a) die von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) - diese sind in der von der EU veröffentlichten Liste (TAXUD 1405/2005 Anhang 3) genannt - eines Mitgliedstaates der EU(*) zur Beförderung gemäß Art. 419 Abs. 1 und Abs. 2 ZK-DVO angenommen wurden,
(*) Beförderungspapiere der SNCF-Bahnhöfe Bale SNCF (Basel SNCF), Geneve-Eaux Vives und Geneve-Chenebourg sind wie Beförderungspapiere schweizerischer Eisenbahnen zu behandeln
- als Versandschein T1, wenn sie den Vermerk "T1" tragen,
- als Versandschein T2, wenn sie keinen Vermerk tragen,
Das bedeutet, beginnt eine Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren im Zollgebiet der EU, so gilt der CIM Frachtbrief ua. nur dann als Versandschein T1, wenn er den Vermerk "T1" im für den Zoll vorgesehenen Feld enthält.
b) die von einem EVU eines EFTA-Landes zur Beförderung in oder durch die EU oder nach/durch EFTA-Länder angenommen wurden (siehe Artikel 73 Abs. 5 ÜgemVV),
- als Versandschein T1, wenn sie keinen Vermerk tragen,
- als Versandschein T2, wenn sie den Vermerk "T2" mit zollamtlichem Sichtvermerk tragen.
Das bedeutet, beginnt eine Beförderung im gemeinsamen Versandverfahren in einem EFTA-Land, so muss für im T1 beförderte Waren die Kurzbezeichnung "T1" nicht in den Frachtbrief eingetragen zu werden.
(3) Der Vermerk "T1" oder "T2" muss jeweils auf den Exemplaren Nrn. 1, 2 und 3 des CIM Frachtbriefes in dem für den Zoll bestimmten Feld deutlich sichtbar angebracht sein. Für den Vermerk "T1" ist ein runder Stempel mit einem Durchmesser von etwa 20 mm, für den Vermerk "T2" ein quadratischer Stempel mit 20 mm Seitenlänge zu verwenden; der Rand hat jeweils 1 mm stark, der Buchstabe und die Ziffer jeweils 10 mm hoch und 2 mm dick zu sein. Die Stempel können einen Hinweis auf die jeweilige Zollstelle enthalten.
1.1.8.1.2. Internationale Bahnhöfe
(1) Allgemeine Bestimmungen
a) Als in der Gemeinschaft beginnende Beförderung gilt jede Beförderung, die von einem EVU eines Mitgliedstaats in einem in einem Drittland gelegenen Bahnhof übernommen worden ist. Die in dieser Weise beförderten Waren gelten somit als Gemeinschaftswaren, es sei denn, das Beförderungspapier trägt die Kurzbezeichnung T1.
b) Wird eine Beförderung von einem EVU eines Drittlandes in einem in der Gemeinschaft gelegenen Bahnhof übernommen, so gilt sie nicht als eine in der Gemeinschaft beginnende Beförderung. Die in dieser Weise beförderten Waren gelten somit als Nichtgemeinschaftswaren, es sei denn, das Beförderungspapier trägt die Kurzbezeichnung T2.
(2) Besondere Bestimmungen
a) Ein CIM Frachtbrief, der von den französischen Staatsbahnen SNCF (Société Nationale des Chemins de Fer Français) in dem schweizerischen Bahnhof Basel-SNCF angenommen wird, gilt als T1, es sei denn, dass er mit der Kurzbezeichnung T2 versehen ist.
b) CIM Frachtbriefe, die durch die Deutsche Bahn AG (DB AG) in Basel (nur im Nord-Süd-Verkehr) oder in den Bahnhöfen des Kantons Schaffhausen angenommen werden, gelten als Versandscheine T2, es sei denn, dass sie mit der Kurzbezeichnung T1 versehen sind.
c) Warenbeförderungen nach einem in einem Drittland gelegenen deutschen Bahnhof (Basel Badischer Bahnhof, Schaffhausen und Thayngen) gelten als Beförderungen, die in der Gemeinschaft enden.
1.1.8.1.3. Kennzeichnung
Die EVU's kennzeichnen alle Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren durch Anbringen von Aufklebern oder Stempelabdrucken in grüner Farbe nach dem in Anhang 58 ZK-DVO abgebildeten Piktogramm auf dem CIM Frachtbrief und dem Waggon bzw. Packstücken (Art. 417 ZK-DVO).
1.1.8.1.4. Nämlichkeitssicherung
Mit Rücksicht auf die von den Eisenbahnverkehrsunternehmen getroffenen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung legt die Abgangsstelle an Beförderungsmitteln oder Packstücken grundsätzlich keine Zollverschlüsse oder Nämlichkeitszeichen an.
1.1.8.1.5. Zollrechtlicher Status
Waren, deren Beförderung außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft begonnen hat, gelten als im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert, es sei denn, dass der Gemeinschaftscharakter dieser Waren nach Maßgabe der Art. 314b ZK-DVO bis Art. 336 ZK-DVO (Nachweis des Gemeinschaftscharakters - T2L; siehe Abschnitt 5.2.1.) nachgewiesen wird.
1.1.8.1.6. Verfahren bei der Bestimmungszollstelle
(1) Am Amtsplatz legt das EVU der Bestimmungszollstelle nach Art. 421 ZK-DVO die Exemplare Nrn. 2 und 3 des CIM Frachtbriefs vor. Diese Zollstelle versieht die Exemplare Nrn. 2 und 3 mit einem Sichtvermerk. Das Exemplar Nr. 2 wird dem EVU unverzüglich zurückgegeben.
Das Exemplar Nr. 3 des CIM Frachtbriefs dient als Vorpapier zum nächsten Zollverfahren.
Der Sichtvermerk beinhaltet die CRN des nachfolgenden Zollverfahrens, Datum, Unterschrift und den Amtsstempel im Feld 99 des CIM Frachtbriefs. Beschauvermerke betr. die Kontrollen bei der Beendigung des Versandverfahrens sind entsprechend der e-zoll-Codierungen auf dem Exemplar Nr. 3 (im Feld 99 des CIM Frachtbriefes) anzubringen.
Die gleiche Vorgangsweise hat auch beim EBG Frachtbrief im Feld 31 (siehe Abschnitt 1.1.8.1. Abs. 2) zu erfolgen.
Die weiteren Einzelheiten über die Tätigkeiten bei der Bestimmungsstelle richten sich nach Abschnitt 1.1.7.2.
Die im Abschnitt 1.1.7.2. Abs. 1 sechster und siebenter Teilstrich vorgesehenen Vermerke bei Unstimmigkeiten sind in den Exemplaren Nr. 3 des CIM Frachtbriefs und EBG Frachtbriefs Feld 35 bzw. 31 aufzunehmen.
"Verzollt" Vermerk nach Art. 423 Abs. 3 ZK-DVO
Der Vermerk "Verzollt" nach Art. 423 Abs. 3 ZK-DVO wird von der Bestimmungsstelle bei der Beendigung des Versandverfahrens auf den Exemplaren Nrn. 2 und 3 des CIM Frachtbriefs und auf der zusätzlichen Kopie des Exemplars Nr. 3 des CIM Frachtbriefs nur dann angebracht, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen als Fiskalvertreter tätig wird. In diesem Fall werden die Exemplare Nrn. 2 und 3 des CIM Frachtbriefs des Eisenbahnverkehrsunternehmens nach Anbringung des Sichtvermerks (siehe Abschnitt 1.1.8.1.6. Abs. 1) sofort zurückgegeben. Eine Ablichtung des Exemplars Nr. 3 des CIM Frachtbriefes verbleibt bei der Bestimmungsstelle.
Im Anschluss an diese Art von Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr hat die anschließende Lieferung der Ware in einen Mitgliedstaat der EU zu erfolgen.
In allen anderen Fällen ist bei der Beendigung des Versandverfahrens ein Vermerk "Verzollt" nicht anzubringen (bei einem dem Versandverfahren unmittelbar nachfolgenden Zollverfahren - so genannte "Zug um Zug-Abfertigungen" - ist nach den Bestimmungen des nachfolgenden Zollverfahrens vorzugehen; zB Anbringung eines nationalen Vermerks "Verzollt", der mit dem Versandverfahren nicht im Zusammenhang steht und zum Ausdruck bringen soll, dass eine Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist).
Bei festgestellten Fehlmengen ist dem Zollamt Wien der Vordruck nach Lager Nr. Za 40 zu übersenden. Die Zuständigkeit des Zollamtes Wien ergibt sich nach § 13 AVOG 2010 - DV.
Beförderungspapier |
Anzugeben ist entweder CIM oder EBG Frachtbrief |
---|---|
Datum |
Anzugeben ist das Datum in Feld Nr. 58 a (CIM und EGB-Frachtbrief) |
Versandbahnhof |
Anzugeben ist die gesamte Nr. laut Feld 70 (CIM und EBG Frachtbrief) |
Bestimmungsbahnhof |
Anzugeben ist der Bahnhof in Feld Nr. 70 (CIM und EBG Frachtbrief) |
Sendungs-Identification |
Anzugeben im Feld Nr. 62 |
Datum |
Anzugeben ist die Nummer in Feld Nr. 29 (CIM und EBG Frachtbrief) |
Wagen Nr. |
Anzugeben ist die Nummer in Feld Nr. 18 (CIM und EBG Frachtbrief) |
Werden die im Versandverfahren beförderten Waren einem zugelassenen Empfänger nach Art. 406 ff ZK-DVO übergeben und von diesem Unstimmigkeiten festgestellt, sind diese der Überwachungsstelle mitzuteilen. Diese setzt das Zollamt Wien mittels Vordruck Lager Nr. Za 40 in Kenntnis.
Im Feld 99 der zusätzlichen Kopie des CIM Frachtbriefes sind die Beschauvermerke entsprechend Abschnitt 1.1.7.2. Abs. 1 dritter Teilstrich vorzunehmen.
(2) Zugelassener Empfänger nach Art. 406 ff ZK-DVO
Der zugelassener Empfänger hat das Original mit dem entsprechenden Sichtvermerk (siehe Abschnitt 1.1.8.1.6. Abs. 1) und falls zutreffend mit einem Beschauvermerk zu versehen und bei den Bestandsaufzeichnungen aufzubewahren.
Die im Abschnitt 1.1.7.2. Abs. 1 sechster und siebenter Teilstrich vorgesehenen Vermerke bei Unstimmigkeiten sind in den Exemplaren Nr. 3 des CIM Frachtbriefs und EBG Frachtbriefs (Feld 99) vom Begünstigten aufzunehmen.
(3) Bei Verlust oder Diebstahl des Originals kann der Abgangsbahnhof ein Zweitstück des internationalen CIM Frachtbriefs ausstellen. Der Abgangsbahnhof bringt seinen Dienststempelabdruck auf den Exemplaren 1 bis 3 des Zweitstücks des internationalen CIM Frachtbriefs an.
Die Zweitstücke oder Fotokopien müssen deutlich erkennbar folgenden Vermerk tragen: "DUPLIKAT"
Sie sind der Abgangsstelle vorzulegen, wo sie nach Prüfung der die Sendung betreffenden Unterlagen mit nachstehendem Vermerk versehen werden:
a) bei Waren, die im T2-Verfahren befördert werden:
- "T2 Waren"
b) bei Waren, die im T1-Verfahren befördert werden:
- "T1 Waren"
Die unter a) und b) genannten Vermerke sind mit Datumsangabe, Dienststempelabdruck und Unterschrift des zuständigen Beamten zu versehen.
Anstelle eines Zweitstücks kann der Abgangsbahnhof zwei Fotokopien des bei ihm verbliebenen Exemplars des internationalen CIM Frachtbriefs anfertigen. Diese Fotokopien sind mit dem Dienststempelabdruck des Abgangsbahnhofs zu versehen. Auf jeder Fotokopie ist die Exemplarnummer durch die jeweilige Nummer desjenigen Exemplars zu ersetzen, das sie ersetzen soll, dh.:
Nr. 2 und Nr. 3 für den internationalen CIM Frachtbrief.
1.1.8.1.7. Evidenzierung des Frachtbriefes
(1) Bei der Überführung in das Versandverfahren hat eine Ablichtung des Exemplars Nr. 1 oder 2 oder 3 des CIM Frachtbriefs, eine Ablichtung des Exemplars Nr. 1 oder 2 oder 3 des EBG Frachtbriefs bei der Abgangsstelle zu verbleiben (Ausnahmen sind in Art. 419 Abs. 4 und 7 ZK-DVO festgelegt). Diese Exemplare sind chronologisch abzulegen. Die Beschauvermerke sind entsprechend den e-zoll-Codierungen in der bei der Abgangsstelle verbleibenden Kopie im Feld 99 des CIM Frachtbriefs oder EBG Frachtbriefs festzuhalten.
(2) Der zugelassene Empfänger hat eine Ablichtung des Exemplars Nr. 4 oder 5 des CIM Frachtbriefs bzw. des EBG Frachtbriefs bei den Bestandsaufzeichnungen abzulegen. Die Beschauvermerke sind entsprechend der e-zoll-Codierungen im Feld 99 der Kopie des Exemplars Nr. 4 oder 5 des CIM Frachtbriefs bzw. im Feld 99 der Kopie des EBG Frachtbriefs festzuhalten.