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Richtlinie des BMF vom 19.09.2006, BMF-010310/0020-IV/7/2007
gültig von 19.09.2006 bis 30.06.2014
UP-3000, Arbeitsrichtlinie "Gemeinsame Bestimmungen"
- 12. Verbindliche Ursprungsauskünfte (VUA)
12.7. Zuständigkeit
Der Antrag ist bei den Zollbehörden des Mitgliedsstaates zu stellen, bei denen die betreffende Auskunft verwenden werden soll. Der Antrag kann aber auch bei der Zollbehörde des Mitgliedsstaates gestellt werden, wo der Antragsteller ansässig ist. Die zuständigen Stellen der Mitgliedsstaaten wurden von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der EG Nr. C 274 vom 9. November 2004 veröffentlicht. In Österreich erfolgen die Auskünfte zentral vom Bundesministerium für Finanzen (BMF), Abteilung IV/7.