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Richtlinie des BMF vom 28.08.2008, BMF-010310/0171-IV/7/2008
gültig von 28.08.2008 bis 30.06.2014
UP-3000, Arbeitsrichtlinie "Gemeinsame Bestimmungen"
- 12. Verbindliche Ursprungsauskünfte (VUA)
12.10. Zurücknahme/Ungültigkeit
(1) Zurückgenommen können VUA von der ausstellenden Behörde werden, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers beruhen.
(2) Ungültig werden VUA zB
- wenn sie auf Grund eines neuen Rechts (Verordnung, Abkommen) rechtlich nicht mehr entsprechen
- wenn sie nicht mehr vereinbar sind mit einem Urteil des EUGH oder mit Ursprungsregeln der WTO
- wenn ein Widerruf oder eine Änderung im Sinne des Art. 9 Zollkodex erfolgt (dh. Voraussetzungen für den Erlass einer VUA waren bzw. sind nicht mehr erfüllt).