Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • Kapitel 2 Zolllager
  • Abschnitt 4 Sonstige Vorschriften über die Durchführung des Verfahrens
Artikel 533

Anträge auf Zulassung zur Durchführung üblicher Behandlungen oder zum vorübergehenden Entfernen von Waren aus dem Zolllager sind für jeden Fall gesondert bei der Überwachungszollstelle schriftlich zu stellen. Die Anträge müssen alle Angaben enthalten, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlich sind.

Derartige Zulassungen können im Rahmen der Bewilligung des Zolllagerverfahrens erteilt werden. In diesem Fall ist die Überwachungszollstelle in der von ihr festgesetzten Form vorab von dieser Behandlung oder dem vorübergehenden Entfernen der Waren zu unterrichten.