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Richtlinie des BMF vom 01.05.2009, BMF-010311/0039-IV/8/2009
gültig von 01.05.2009 bis 24.01.2012
VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht
- 1. Begriffsbestimmungen
- 1.2. Begriffsdefinitionen
1.2.6. Fleisch und Fleischerzeugnisse
Als Fleisch und Fleischerzeugnisse gelten alle zum menschlichen Genuss bestimmte Teile geschlachteter oder erlegter Tiere sowie die daraus hergestellten Erzeugnisse, auch durch Hitzesterilisierung haltbar gemacht.