Richtlinie des BMF vom 01.05.2008, BMF-010311/0048-IV/8/2008 gültig von 01.05.2008 bis 25.11.2010

VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz

  • 6. Ausnahmen von den Beschränkungen und Sonderbestimmungen

6.2. Persönliche Gegenstände und Haushaltsgegenstände

(1) Als "persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände" gelten im Besitz einer Privatperson befindliche tote Exemplare, die Teil des normalen Hab und Guts dieser Person sind oder hierzu bestimmt sind, wenn sie sich

a)bei der Einreise aus einem Drittland oder bei der Ausreise in ein Drittland im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden oder

b)im persönlichen Besitz einer natürlichen Person befinden, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort von einem Drittland in die Gemeinschaft oder von der Gemeinschaft in ein Drittland verlegt.

Als "persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände" gelten auch von einem Reisenden erjagte Jagdtrophäen, die nicht schon anlässlich der Einreise des Jägers, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden.

Lebende Exemplare gelten aber niemals als persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände.

(2) Im Hinblick auf Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 können Waren, die in die Gemeinschaft eingeführt werden oder die aus der Gemeinschaft ausgeführt oder wiederausgeführt werden, nicht als persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände betrachtet werden, wenn

a)mit ihnen gewerbliche Gewinne erzielt werden sollen,

b)sie zu gewerblichen Zwecken verkauft oder ausgestellt werden oder

c)sie zu Verkaufszwecken aufbewahrt, angeboten oder befördert werden.