Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009 gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel VI Waren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen
  • Kapitel 1 Summarische Ausgangsanmeldung
Artikel 842b
(1) Die summarische Ausgangsanmeldung ist mit Hilfe eines EDV-Verfahrens abzugeben. Sie muss die nach Anhang 30a für diese Anmeldung erforderlichen Angaben enthalten und ist nach Maßgabe der Bemerkungen in dem genannten Anhang auszufüllen. Die summarische Ausgangsanmeldung ist von der Person, die sie abgibt, zu authentifizieren. (2) Summarische Ausgangsanmeldungen, die die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllen, werden von den Zollbehörden bei Erhalt unverzüglich registriert. Artikel 199 Absatz 1 gilt sinngemäß. (3) Die Zollbehörden gestatten die Abgabe einer papiergestützten summarischen Ausgangsanmeldung nur in folgenden Fällen: a) wenn das EDV-System der Zollbehörden nicht funktioniert; b) wenn die EDV-Anwendung der Person, die die summarische Ausgangsanmeldung abgibt, nicht funktioniert. In den Fällen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b wird für die papiergestützte summarische Ausgangsanmeldung der Vordruck "Sicherheitsdokument" nach dem Muster in Anhang 45i verwendet. Besteht die Sendung, für die eine summarische Ausgangsanmeldung erfolgt, aus mehreren Positionen, so wird dem Sicherheitsdokument eine Liste der Warenpositionen nach dem Muster in Anhang 45j beigefügt. Die Liste der Warenpositionen ist Bestandteil des Sicherheitsdokuments. In den Fällen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b können die Zollbehörden gestatten, dass das Sicherheitsdokument durch Handelspapiere ersetzt oder ergänzt wird, sofern die den Zollbehörden übermittelten Unterlagen die für summarische Ausgangsanmeldungen nach Anhang 30a erforderlichen Angaben enthalten. (4) Die Zollbehörden legen einvernehmlich fest, nach welchem Verfahren in den Fällen gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a vorzugehen ist. (5) Für die Verwendung einer papiergestützten summarischen Ausgangsanmeldung nach Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b ist eine Zustimmung der Zollbehörden erforderlich. Die summarische Ausgangsanmeldung ist von der Person, die sie abgibt, zu unterzeichnen. [Vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010 ist die Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung nicht zwingend vorgeschrieben. Sie kann jedoch freiwillig abgegeben werden.
Wird keine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben, so führen die Zollbehörden die Risikoanalyse nach Artikel 842d Absatz 2 spätestens bei Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle durch, gegebenenfalls auf Grundlage der für diese Waren vorliegenden Angaben.
Wird keine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben, so ist die Wiederausfuhr den Zollbehörden gemäß Artikel 182 Absatz 3 ZK in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung zu melden (Artikel 2 VO 273/2009, ABl. Nr. L 91 vom 03.04.2009 S. 14).]