

Rechtssätze
Stammrechtssatz
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johann Fischerlehner in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 19.05.2014 betreffend Einkommensteuer 2012 beschlossen:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 19. Mai 2014. Darin wurde ausgeführt, dass in der Einkommensteuererklärung für 2012 die Eintragung der außergewöhnlichen Belastung in Höhe von 25.743,83 Euro (Kz 418) übersehen worden wäre.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. Juli 2014 wurde die gegenständliche Beschwerde von der belangten Behörde mit der Begründung abgewiesen, dass eine außergewöhnliche Belastung nur der Steuerpflichtige geltend machen könne, den die Ausgaben betreffen. Da die geltend gemachten Kosten fast ausschließlich den Gatten der Beschwerdeführerin (Bf.) betreffen und die eigenen Kosten unter dem Selbstbehalt liegen, sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Nach Einbringung eines Vorlageantrages, in dem auf die Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz. 870 hingewiesen wurde, ist die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt worden.
Die Bf. hat mit dem Anbringen vom 1. Oktober 2014 gegenüber dem Bundesfinanzgericht der Aufhebung des bisherigen Einkommensteuerbescheides 2012 vom 19. Mai 2014 unter gleichzeitiger Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides zugestimmt.
Mit Beschluss vom 13. Oktober 2014 wurde die Zustimmungserklärung vom 1. Oktober 2014 der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und gemäß § 300 Abs. 1 lit. b BAO zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides eine Frist von acht Wochen ab Zustellung des Beschlusses gesetzt.
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 24. Oktober 2014 den Bescheid vom 19. Mai 2014 betreffend Einkommensteuer 2012 gemäß § 300 Abs. 1 BAO aufgehoben. Gleichzeitig wurde mit dem Einkommensteuerbescheid vom 24. Okober 2014 die Einkommensteuer für 2012 mit 0,00 Euro festgesetzt. Bei der Berechnung der Einkommensteuer wurden Aufwendungen in Höhe von 27.070,80 Euro als außergewöhnliche Belastungen vor Abzug des Selbstbehaltes berücksichtigt. Ein Selbstbehalt in Höhe von 3.237,97 Euro wurde berücksichtigt.
Rechtslage
Nach § 300 der Bundesabgabenordnung (BAO) können Abgabenbehörden ab Stellung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben.
Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,
a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und
b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und
c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.
(2) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 lit. b kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird.
(3) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
(4) Aufhebungen (Abs. 1) sind bis zur abschließenden Erledigung der Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht zulässig.
(5) Durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs. 1) lebt die Entscheidungspflicht des § 291 BAO wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen.
§ 261 der Bundesabgabenordnung lautet:
"(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird
a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder
b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.
(2) Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären."
Erwägungen
Die Anerkennung der Krankheitskosten des Gatten der Beschwerdeführerin als außergewöhnliche Belastung wurde nunmehr mit dem Einkommensteuerbescheid vom 24. Oktober 2014 von der belangten Behörde akzeptiert. Bezüglich der Höhe wurden Aufwendungen in Höhe von 27.070,80 Euro als außergewöhnliche Belastungen vor Abzug des Selbstbehaltes anerkannt. Die Bf. ging in ihrer Beschwerde davon aus, dass die Eintragung der außergewöhnlichen Belastung in Höhe von 25.743,83 Euro (Kz 418) übersehen worden wäre. Dem Beschwerdebegehren wurde daher vollinhaltlich Rechnung getragen, da die belangte Behörde die Aufwendungen über das beantragte Ausmaß als außergewöhnliche Belastungen vor Abzug des Selbstbehaltes anerkannt hat und es nicht strittig war, ob ein Selbstbehalt abzuziehen ist. Damit wurde dem Beschwerdebegehren vollinhaltlich Rechnung getragen.
Maßgeblich für die Anwendung der Bestimmung des § 261 BAO ist, dass dem Beschwerdebegehren durch einen Bescheid Rechnung getragen wird. Was als Beschwerdebegehren anzusehen ist, ergibt sich wohl aus der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO). Doch erlaubt § 270 BAO eine Änderung oder Ergänzung des Beschwerdebegehrens in jeder Phase des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, somit auch dann, wenn dem ursprünglichen Beschwerdebegehren durch einen der in § 261 BAO genannten Bescheide vollinhaltlich Rechnung getragen wurde. Aus der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass das Beschwerdebegehren nach Einbringung der Beschwerde erweitert wurde. Es wurde lediglich durch die Vorlage von Kostenaufstellungen und Belegen erläutert. Somit wurde dem Beschwerdebegehren vollinhaltlich Rechnung getragen.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zukommt, sodass eine Revision unzulässig ist.
Linz, am 11. November 2014
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 07.01.2015 |
Zitiert/besprochen in: |
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Materie: |
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ECLI: |
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Systemdaten: | Findok-Nr: 102870.1 aufgenommen am: 07.01.2015 10:29:11 zuletzt geändert am: 10.02.2015 Dokument-ID: 757c5714-759b-48d9-865a-bce364ab6916 Segment-ID: 6b82c304-933f-4e39-849d-cdbd674865ed |
