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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
- Kapitel 7
- Unterabschnitt 6 Status eines zugelassenen Versenders
Artikel 404
(1) Wird die Versandanmeldung bei einer Abgangsstelle abgegeben, die Abschnitt 2 Unterabschnitt 7 anwendet, so kann einer Person der Status eines zugelassenen Versenders nur gewährt werden, wenn sie die Voraussetzungen gemäß den Artikeln 373 und 398 erfüllt und außerdem für die Vorlage ihrer Versandanmeldung und den Datenaustausch mit den Zollbehörden Informatikverfahren einsetzt.
(2) Der zugelassene Versender übermittelt der Abgangsstelle die Versandanmeldung vor der Überlassung der Waren.
(3) In der Bewilligung wird insbesondere die Frist für die Übermittlung der Versandanmeldung durch den zugelassenen Versender festgelegt, damit die Zollbehörden vor der Überlassung der Waren gegebenenfalls eine Kontrolle durchführen können.