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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0040-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 15.07.2010

VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen

  • Klassifizierung bestimmter Waffen als verbotene Waffen

2. Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind (Abschnitt 1.3. Abs. 1 Z 2)

2.1. Kleinkalibergewehr AR-7 EXPLORER Survinal Rifle

Dieses in die Unterposition 9303 30 einzureihende halbautomatische Kleinkalibergewehr ist als verbotene Waffe anzusehen, weil es über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum schleunigen Zerlegen, Verkürzen und Zusammenschieben eingerichtet ist (der Lauf und das Gehäuse samt Verschluss kann in den hohlen Kunststoffschaft hineingeschoben werden).