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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel VII Zollanmeldung - Normales Verfahren
- Kapitel 1 Schriftliche Zollanmeldung
- Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 199
(1) Unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Vorschriften gilt die Abgabe einer vom Anmelder oder von seinem Vertreter unterzeichneten Zollanmeldung bei einer Zollstelle als Verpflichtung gemäß den Vorschriften über:
- die Richtigkeit der in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben;
- die Echtheit der beigefügten Unterlagen;
- die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren.
(2) Verwendet der Anmelder für das Ausdrucken seiner Zollanmeldungen Informatiksysteme, so können die Zollbehörden vorsehen, dass die handschriftliche Unterzeichnung durch ein vergleichbares technisches Verfahren ersetzt wird, das gegebenenfalls auf der Verwendung eines Codes beruht. Diese Vereinfachung wird nur zugelassen, wenn die von den Zollbehörden geforderten technischen und verwaltungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Zollbehörden können auch vorsehen, dass die auf Datenverarbeitungsanlagen der Zollbehörden erstellten Anmeldungen statt durch manuelles oder mechanisches Anbringen eines Zollstempels und Unterschrift des zuständigen Beamten direkt durch diese Anlagen bestätigt werden.
(3) Die Zollbehörden können zulassen, dass unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten, die sie festlegen, bestimmte Elemente der schriftlichen Anmeldung nach Anhang 37 durch elektronische Übermittlung an die zuständige Zollstelle ersetzt werden, gegebenenfalls auch in codierter Form.