

- Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
- Kapitel 3 Sonstige zollrechtliche Bestimmungen
- Abschnitt 1 Freizonen und Freilager
- D. Ausgang von Waren aus Freizonen oder Freilagern
Artikel 179
(1) In eine Freizone oder ein Freilager verbrachte Gemeinschaftswaren im Sinne des Artikels 166 Buchstabe b), die unter die gemeinsame Agrarpolitik fallen, müssen eine der Bestimmungen erhalten, die in der Regelung vorgesehen sind, nach der für sie auf Grund ihres Verbringens in die Freizone oder das Freilager Maßnahmen anwendbar sind, die grundsätzlich an eine Ausfuhr anknüpfen.
(2) Werden diese Waren wieder in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht oder haben sie bei Ablauf der nach Artikel 171 Absatz 2 festgesetzten Frist keine der Bestimmungen nach Absatz 1 erhalten, so treffen die Zollbehörden die Maßnahmen , die in der betreffenden Sonderregelung für den Fall vorgesehen sind, dass die Waren die vorgesehene Bestimmung nicht erhalten.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 05.03.2008 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Schlagworte: | Zollkodex |
Systemdaten: | Findok-Nr: 27378.1 aufgenommen am: 05.03.2008 15:12:00 zuletzt geändert am: 11.03.2008 Dokument-ID: 137a2056-5799-400c-bf91-c9f2d1a70f1e Segment-ID: 6ca76896-91d6-4ec6-bd1c-65b4205f5dac |
