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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)
In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17- Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
- Kapitel 2 Zollverfahren
- Abschnitt 3 Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- E. Umwandlungsverfahren
Artikel 133
Die Bewilligung wird nur erteilt:
a) in der Gemeinschaft ansässigen Personen;
b) wenn festgestellt werden kann, dass die Einfuhrwaren in den Umwandlungserzeugnissen enthalten sind;
c) wenn die Beschaffenheit oder der Zustand der Einfuhrwaren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Verfahren nach der Umwandlung in wirtschaftlich lohnender Weise nicht wiederhergestellt werden kann;
d) wenn die Inanspruchnahme des Verfahrens nicht zur Folge haben kann, dass die für die Einfuhrwaren geltenden Ursprungsregeln oder die auf sie anwendbaren mengenmäßigen Beschränkungen umgangen werden;
e) wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass das Verfahren dazu beitragen kann, die Aufnahme oder Beibehaltung von Umwandlungstätigkeiten in der Gemeinschaft zu fördern, ohne dass wesentliche Interessen von Herstellern gleichartiger Waren in der Gemeinschaft beeinträchtigt werden (wirtschaftliche Voraussetzungen). Nach dem Ausschussverfahren kann festgelegt werden, in welchen Fällen die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt gelten.