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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
- Anhang A Gemeinsame Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen
Titel IV Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten
Kapitel 1 Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten
Datenanforderungstabelle
D.E. Lfd. Nr. |
D.E. Bezeichnung |
Status |
IV/1. |
Rechtsform des Antragstellers |
A [*] |
IV/2. |
Gründungsdatum |
A [*] |
IV/3. |
Rolle(n) des Antragstellers in der internationalen Lieferkette |
A [*] |
IV/4. |
Mitgliedstaaten, in denen zollrelevante Tätigkeiten durchgeführt werden |
A [*] |
IV/5. |
Informationen über Grenzübergänge |
A [*] |
IV/6. |
Bereits bewilligte Vereinfachungen und Erleichterungen, auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte, einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm einer europäischen Normungsorganisation ausgestellte Sicherheitszeugnisse oder Zertifikate, die einen gleichwertigen Status bewilligen wie in Drittländern ausgestellte und in einem Abkommen anerkannte AEO-Zertifikate |
A [*] |
IV/7. |
Einverständnis, dass die in der AEO-Bewilligung enthaltenen Informationen ausgetauscht werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren von Systemen gemäß internationalen Abkommen/Vereinbarungen mit Drittländern in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteilitgen und sicherheitsrelevante Maßnahmen zu gewährleisten |
A [*] |
IV/8. |
Ständige Niederlassung |
A |
IV/9. |
Zollstelle(n), in der bzw. denen die Zollunterlagen aufbewahrt werden und zugänglich sind |
A [*] |
IV/10. |
Ort, an dem die allgemeine logistische Verwaltung stattfindet |
A [*] |
IV/11. |
Geschäftstätigkeiten |
A [*] |
Der Status und die Kennzeichnung in der vorstehenden Datenanforderungstabelle stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein.
Kapitel 2 Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten
Einleitung
Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für Datenelemente, die in der Datenanforderungstabelle in Kapitel 1 aufgeführt sind.
Datenanforderungen
IV/1. Rechtsform des Antragstellers
Anzugeben ist die Rechtsform laut Gründungsurkunde.
IV/2. Gründungsdatum
Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr der Gründung (in Ziffern).
IV/3. Rolle(n) des Antragstellers in der internationalen Lieferkette
Anzugeben ist die Rolle des Antragstellers in der Lieferkette unter Verwendung des entsprechenden Codes.
IV/4. Mitgliedstaaten, in denen zollrelevante Tätigkeiten durchgeführt werden
Angabe des/der entsprechenden Ländercodes. Unterhält der Antragsteller ein Lager oder sonstige Räumlichkeiten in einem anderen Mitgliedstaat, sind Anschrift und Art dieses Lagers bzw. dieser Räumlichkeiten ebenfalls anzugeben.
IV/5. Informationen über Grenzübergänge
Anzugeben ist/sind die Referenznummer(n) der regelmäßig für Grenzübergänge genutzten Zollstelle(n). Ist der Antragsteller ein Zollvertreter, ist/sind die Referenznummer(n) der von diesem Zollvertreter regelmäßig für Grenzübergänge genutzten Zollstelle(n) anzugeben.
IV/6. Bereits bewilligte Vereinfachungen und Erleichterungen, auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte, einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm einer europäischen Normungsorganisation ausgestellte Sicherheitszeugnisse oder Zertifikate, die einen gleichwertigen Status bewilligen wie in Drittländern ausgestellte und in einem Abkommen anerkannte AEO- Zertifikate
Sind bereits Vereinfachungen bewilligt worden, sind die Art der Vereinfachung, das einschlägige Zollverfahren und die Bewilligungsnummer anzugeben. Sind bereits Erleichterungen bewilligt worden, sind die Art der Vereinfachung und die Zertifikatsnummer anzugeben. Bei der Genehmigung als reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender ist die erteilte Genehmigung anzugeben: reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender und Angabe der Genehmigungsnummer. Ist der Antragsteller Inhaber eines einem AEO-Zertifikat gleichwertigen, in einem Drittland ausgestellten Zertifikats, sind die betreffende Zertifikatsnummer und das ausstellende Land anzugeben.
IV/7. Einverständnis, dass die in der AEO-Bewilligung enthaltenen Informationen ausgetauscht werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren von Systemen gemäß internationalen Abkommen/Vereinbarungen mit Drittländern in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und sicherheitsrelevante Maßnahmen zu gewährleisten
Anzugeben ist, ob der Antragsteller damit einverstanden ist (Ja/Nein), dass die in der AEO-Bewilligung enthaltenen Informationen ausgetauscht werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren von Systemen gemäß internationalen Abkommen/Vereinbarungen mit Drittländern in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und sicherheitsrelevante Maßnahmen zu gewährleisten.
Wenn ja, hat der Antragsteller auch Angaben zur Transliteration des Namens und der Anschrift des Unternehmens zu machen.
IV/8. Ständige Niederlassung
Wird der Antrag gemäß Artikel 26 Absatz 2 gestellt, sind der vollständige Name und die Mehrwertsteuernummer der ständigen Niederlassung(en) anzugeben.
IV/9. Zollstelle(n), in der/denen die Zollunterlagen aufbewahrt werden und zugänglich sind
Anzugeben ist die vollständige Anschrift der betreffenden Zollstelle(n). Ist für die Zugänglichkeit der zollrelevanten Unterlagen eine andere Zollstelle zuständig als jene, in der die Unterlagen aufbewahrt werden, ist auch deren vollständige Anschrift anzugeben.
IV/10. Ort, an dem die allgemeine logistische Verwaltung stattfindet
Dieses Datenelement ist nur dann zu verwenden, wenn die zuständige Zollbehörde nicht gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex bestimmt werden kann. In diesem Fall ist die vollständige Anschrift des betreffenden Orts anzugeben.
IV/11. Geschäftstätigkeiten
Vorzulegen sind Angaben über die Geschäftstätigkeit des Antragstellers.