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- 29 Kapitalertragsteuer (§§ 93 bis 97 EStG 1988)
- 29.2 Befreiungen von der Abzugspflicht
29.2.5 Kapitalerträge der Kapitalanlagefonds, Pensions-(Unterstützungs-)Kassen, Versorgungs-(Unterstützungs-)Einrichtungen der Körperschaften öffentlichen Rechts
29.2.5.1 Allgemeines
Versorgungs-(Unterstützungs-)einrichtungen der Körperschaften öffentlichen Rechts liegen vor, wenn die Körperschaft einen Rechnungskreis einrichtet, aus dem eine klare Abgrenzung des Versorgungs-(Unterstützungs-)zweckes zugeordneten Vermögens zum anderen Vermögen der Körperschaft öffentlichen Rechts ersichtlich ist. Die Abzugsbefreiung gilt auch für Kapitalerträge, die derartigen Versorgungs-(Unterstützungs-)einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit zuzurechnen sind.
Für Kapitalerträge von Körperschaften öffentlichen Rechts aus veranlagten humanitären Spendengeldern findet die Kapitalertragsteuer-Abzugsbefreiung des § 94 Z 6 EStG 1988 sinngemäß Anwendung. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapitalerträge aus den veranlagten Spendengeldern sowie die Spendengelder bestimmungsgemäß für humanitäre Zwecke eingesetzt werden, die Kapitalanlagen in einem eigenen Rechnungskreis zusammengefasst und die Erträge nachweislich nur für humanitäre Zwecke verwendet werden.
29.2.5.2 Eintritt und Wegfall der Voraussetzung für die Abzugspflicht
Treten die Voraussetzungen für die Abzugspflicht ein bzw. fallen diese Voraussetzungen weg, so ist im Sinne der Rz 7761 ff vorzugehen.
29.2.6 Kapitalerträge von unentbehrlichen Hilfsbetrieben von gemäß § 5 Z 6 KStG 1988 befreiten Körperschaften
Gemäß § 5 Z 6 KStG 1988 von der unbeschränkten Steuerpflicht ausgenommene Körperschaften sind mit Kapitalerträgen aus Einlagen und Forderungswertpapieren von der KESt befreit, soweit diese einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 2 BAO) zuzuordnen sind (§ 94 Z 6 lit. c letzter Teilstrich EStG 1988 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Z 3 letzter Teilstrich KStG 1988). Dem Kreditinstitut ist die Tatsache der Zugehörigkeit zu einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb zur Kenntnis zu bringen. Erfolgte dennoch ein KESt-Abzug von derartigen Kapitalerträgen, kann eine KESt-Erstattung hinsichtlich der dem steuerbefreiten Betrieb zuzuordnenden Kapitalerträge gemäß § 240 Abs. 3 BAO erfolgen.