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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel
- 2. Einfuhr
2.7. Bewilligungen zum AnschreibeverfahrenZolltarif und Codierungen in e-zoll in der Einfuhr
(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0220: Suchtmittel" (VuB-Code "0220") gekennzeichnet.
Eine Bewilligung zum Anschreibeverfahren für Suchtgifte und psychotrope Stoffe darf nur solchen Personen erteilt werden,(2) Für die zur Teilnahme am Suchtmittelverkehr berechtigt sind. Mit dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zum Anschreibeverfahren ist daher die Bewilligung des Bundesministeriums für GesundheitCodierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Teilnahme am Suchtmittelverkehr vorzulegen. Die Überwachungszollstelle ist ferner unaufgefordert darüber zu unterrichten, wenn die Bewilligung zur Teilnahme am Suchtmittelverkehr geändert wird oder nicht mehr besteht.Verfügung:
Dokumentenarten
Dokumenten-artencode |
Beschreibung |
Hinweise |
7040 |
Bewilligung nach dem Suchtmittelgesetz |
siehe Abschnitt 2.2. und Abschnitt 2.3. |
7041 |
Bescheinigung gem. Art. 75 Schengener Übereinkommen |
siehe Abschnitt 6.1. |
7044 |
Ausfuhrbewilligung des Versandlandes - Suchtmittel |
siehe Abschnitt 2.2. |
7059 |
Ausnahme - Ware von VuB 0220 (Suchtmittel) nicht erfasst |
Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 6.1. und Abschnitt 6.2.oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 2.5. und Anlage 3 |