Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IV Warenursprung
  • Kapitel 1 Nichtpräferenzieller Ursprung
  • Abschnitt 1 Ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitungen
Unterabschnitt 2 Andere Waren als Spinnstoffe und Waren daraus des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur
Artikel 39

Für die in Anhang 11 genannten hergestellten Waren gelten als Be- oder Verarbeitungen, die gemäß Artikel 24 des Zollkodex den Ursprung verleihen, die in Spalte 3 des genannten Anhangs aufgeführten Be- oder Verarbeitungen.

Die Einzelheiten der Anwendung der in Anhang 11 enthaltenen Regeln sind in den Einleitenden Bemerkungen in Anhang 9 erläutert.