Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0224-IV/7/2013
gültig von 01.07.2014 bis 24.05.2020
UP-4720, Arbeitsrichtlinie Marokko

Hinweis Beachte

Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3412.

4. Warenkreis

4.1. Industriell gewerbliche Waren

Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs, sofern im Titel II Kapitel I samt den zugehörigen Anlagen (ab Seite 4) des Abkommens nichts anderes bestimmt ist.

4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft

Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs, sofern im Titel II Kapitel II samt zugehörigen Anlagen und in den Protokollen Nrn. 1 bis 3 (Seite 7) nichts anderes bestimmt ist.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:24.06.2014
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Schlagworte:Marokko, Maghreb-Staaten, Algerien, Marokko und Tunesien, EWR, Europäischer Wirtschaftsraum, EU, Norwegen, Island und Liechtenstein, Med-Länder, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Palästina, Syrien und Tunesien
Systemdaten: Findok-Nr: 67222.1
aufgenommen am: 24.06.2014 09:28:15
Dokument-ID: 52a080d0-db38-4093-b61a-f882481ac120
Segment-ID: 6e7ffdc4-0801-4199-b6f0-e12b0fb09b24
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