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Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0019-IV/7/2014
gültig ab 01.07.2014
UP-4780, Arbeitsrichtlinie Syrien
Beachte
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Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3440.
4. Warenkreis
4.1. Industriell gewerbliche Waren
Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs, sofern im Titel II Abschnitt A "Gewerbliche Waren" samt zugehörigem Anhang A (ab Seite 5) des Abkommens nichts anderes bestimmt ist.
4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft
Dem Abkommen unterliegen bestimmte Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs (Titel II Abschnitt B "Landwirtschaftliche Erzeugnisse, ab Seite 7 des Abkommens).