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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- Kapitel 6 Passive Veredelung
- Abschnitt 2 Vorschriften über die Durchführung des Verfahrens
Artikel 589
(1) Die Zollanmeldung zur Überführung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr in das Verfahren erfolgt gemäß den für die Ausfuhr geltenden Vorschriften.
(2) Bei vorzeitiger Einfuhr enthalten die der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beizufügenden Unterlagen eine Durchschrift der Bewilligung, es sei denn, diese Bewilligung wurde nach Artikel 497 Absatz 3 Buchstabe d) beantragt. Artikel 220 Absatz 3 ist entsprechend anwendbar.