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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- Kapitel 6 Passive Veredelung
- Abschnitt 3 Vorschriften über die Berechnung der Abgabenbefreiung
Artikel 592
Handelt es sich um Betriebe, die Veredelungsvorgänge im Rahmen einer Bewilligung, die keine Ausbesserung betrifft, durchführen, so können die Zollbehörden auf Antrag des Inhabers einen auf alle diese Vorgänge anwendbaren mittleren Abgabensatz festlegen (Globalerledigung).
Dieser Abgabensatz wird für jeweils höchstens zwölf Monate festgesetzt und auf Veredelungserzeugnisse, die innerhalb dieses Zeitraums in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, vorläufig angewendet. Nach Ablauf jeden Bezugszeitraumes nehmen die Zollbehörden eine endgültige Berechnung vor und wenden gegebenenfalls die Vorschriften der Artikel 220 Absatz 1 oder Artikel 236 des Zollkodex an.