Richtlinie des BMF vom 23.07.2011, BMF-010311/0083-IV/8/2011 gültig von 23.07.2011 bis 17.08.2016

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

  • 1. Begriffsbestimmungen

1.3. Abfallkatalog

(1) Durch die Abfallverzeichnisverordnung werden die Abfallarten in einem Abfallverzeichnis aufgelistet (siehe Abschnitt 1.1. Abs. 1).

(2) Auch die EG-VerbringungsV enthält einen Abfallkatalog in Form des sog. "Zweilistensystems". In Anhang III, Anhang IIIA und Anhang IIIB ("Grüne Abfallliste") sowie Anhang IV und Anhang IVA ("Gelbe Abfallliste") dieser Verordnung (siehe Anlage 1) sind die Abfälle entsprechend ihrem Umweltgefährdungspotential eingeteilt. Dementsprechend unterliegen sie einem unterschiedlich strengen Überwachungsregime. Es wird darauf hingewiesen, dass auch in den Anhängen der EG-VerbringungsV keine vollständige Auflistung aller Abfälle erfolgt ist.

(3) In der Anlage 5 sind jene Waren und KN-Codes angeführt, die als Abfall (Abschnitt 1.1. und Abschnitt 1.2.) in Betracht kommen können. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Liste allerdings nicht vollständig ist und dass auch solche Produkte Abfall sein können, die in der Anlage 5 nicht angeführt sind. Bei den in der Anlage 5 angeführten KN-Codes ist bei e-zoll im Feld 44 durch den Dokumentenartencode "7639" zu erklären, dass die Waren kein Abfall sind.