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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .MO-8501, Arbeitsrichtlinie "Lizenzen"
- 2. Allgemeines
2.9. Wiederanschreibung bzw. Verständigung der Lizenzstelle
Stellt sich nach erfolgter Abschreibung heraus, dass
die Ware tatsächlich nicht ein- bzw. nicht ausgeführt wurde oder
es sich bei der ein- bzw. ausgeführten Ware nicht um die in der Lizenz angegebene Ware handelt (z.B. auf Grund eines Untersuchungsergebnisses), so hat die Zollstelle für den Fall, dass
a) die Lizenz vorliegt und noch nicht abgelaufen ist,
- die Abschreibung rückgängig zu machen (wieder anzuschreiben) oder
b) die Lizenz vorliegt und abgelaufen ist,
- die Abschreibung zu belassen und
- die zuständige Lizenzstelle von der zu unrecht erfolgten Abschreibung zu informieren oder
c) die Lizenz nicht vorliegt,
- die zuständige Lizenzstelle von der zu unrecht erfolgten Abschreibung zu informieren.
Erfolgt eine nachträglichen Abänderung einer Abschreibung einer von der AMA oder dem BMLFUW ausgestellten Lizenz - elektronisch als auch auf Papier - so hat der Sachbearbeiter zusätzlich das Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren beim Zollamt Linz Wels Zollstelle Suben (CC-ZV.Zoll-und-VST-Verfahren@bmf.gv.at) von der Änderung zu informieren.