Richtlinie des BMF vom 02.02.2021, 2021-0.081.318
gültig ab 02.02.2021
VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel
  • 2. Einfuhr

2.2. Einfuhrbeschränkungen

(1) Die Einfuhr von Suchtgiften der Anlage 1 und psychotropen Stoffen der Anlage 2 ist verboten, sofern nicht eine Einfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorliegt (§ 25 Abs. 1 der Suchtgiftverordnung bzw. § 12 Abs. 1 der Psychotropenverordnung).

(2) Werden die in der Anlage 1 genannten Suchtgifte oder die in der Anlage 2 genannten psychotropen Stoffe zu einem Versandverfahren oder Lagerverfahren abgefertigt, so ist die Vorlage einer Ausfuhrbewilligung des Versandlandes (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7044"), in der als Bestimmungsland "Österreich" angegeben ist, ausreichend. Für den Fall, dass keine solche Ausfuhrbewilligung vorliegt, ist eine vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ausgestellte Einfuhrbewilligung notwendig (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7040"). Die Bewilligung ist in der linken oberen Ecke der Vorderseite mit Abfertigungsstempel, Datum und Unterschrift des Zollorganes zu versehen und den Begleitpapieren anzuschließen.

(3) Im Eisenbahnverkehr sind Suchtgifte der Anlage 1 und psychotrope Stoffe der Anlage 2 der Eintrittszollstelle anzuzeigen; die Ausfuhrbewilligungen des Versandlandes sind gemäß den Bestimmungen des Abs. 2 zu behandeln.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:02.02.2021
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Suchtmittel, Suchtgift, psychotrope Substanzen, Mohnstroh
Stammfassung:BMF-010311/0020-IV/8/2007
Systemdaten: Findok-Nr: 27030.17
aufgenommen am: 02.02.2021 14:10:39
Dokument-ID: a71647cc-cac0-42e0-a53d-72c5ff1cd81b
Segment-ID: 6f1e16c7-1b6d-470d-bded-8cb12fab629c
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