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Richtlinie des BMF vom 15.02.2007, BMF-010314/0128-IV/8/2007
gültig von 15.02.2007 bis 31.12.2008
ZT-2500, Arbeitsrichtlinie "Verwaltung der Zollkontingente im Windhundverfahren"
Kontingentverwaltung- 10. Sonderfälle
- 10.12. Kontingente, die nur bei besonderem Vermerk auf dem Ursprungszeugnis anwendbar sind
10.12.4. Schwänze, Beine und Scheren von Hummern aus St. Pierre und Miquelon (Kontingent Nr. 09.1660)
Laut Art. 5 der Entscheidung der Kommission Nr. 2003/673/EG darf das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.1660 (Schwänze, Beine und Scheren von Hummern aus St. Pierre und Miquelon) nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Warenverkehrsbescheinigung EUR1 vorgelegt wird, welche in Feld 7 den Vermerk "Ausnahme - Entscheidung 2003/673/EG" (oder einen gleichlautenden Vermerk in einer anderen Amtssprache der EU) trägt.