Richtlinie des BMF vom 31.07.2023, 2023-0.542.031 gültig ab 31.07.2023

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

8. Ausnahmen

8.1. Gefährliche Abfälle

(1) Das Mitführen eines "Begleitscheines für gefährlichen Abfall und für POP-Abfall" (im innerösterreichischen Verkehr) ist nicht erforderlich, wenn für gefährliche Abfälle im Einzelfall der Nachweis erbracht werden kann, dass diese Abfälle nicht gefährlich sind (Ausstufung). Das Ausstufungsverfahren ist in den §§ 5 bis 10 der Abfallverzeichnisverordnung 2020 geregelt. Die Ausstufung ist möglich für

a)eine Einzelcharge oder

b)Abfallströme und wiederkehrend anfallende Abfälle.

Wiederkehrend anfallende Abfälle sind regelmäßig anfallende Abfälle, die aber in einem oder mehreren Parametern starke, grenzwertrelevante Schwankungen bezogen auf die einzuhaltenden Grenzwerte aufweisen, sodass ein statistisches Untersuchungssystem (wie das für Abfallströme) kein gesichertes Ergebnis hinsichtlich der Ausstufbarkeit liefern könnte. Als Beispiel können Abfälle aus Abfallbehandlungsprozessen mit stark heterogenen Inputmaterialien wie zB verunreinigte Aushubmaterialien oder verschiedene Metallhydroxid-Schlämme genannt werden.

POP-Abfälle (siehe Abschnitt 1.1. Abs. 7) dürfen weder allgemein noch zum Zweck der Deponierung ausgestuft werden.

(2) Als Nachweise über die Durchführung eines solchen Ausstufungsverfahrens kommen in Betracht:

1.ein vollständig ausgefüllter Vordruck "Anzeige der Ausstufung gemäß § 5 der Abfallverzeichnisverordnung 2020" gemäß Anhang 5 der Abfallverzeichnisverordnung 2020 (siehe Anlage 2 Muster 4) oder

2.ein Feststellungsbescheid, in dem festgestellt wird, dass eine Ausstufung gemäß der Abfallverzeichnisverordnung 2020 durchgeführt wurde.

(3) Leitet der Inhaber einer Deponie für einen bestimmten Abfall zum Zweck der Deponierung auf seiner Deponie eine Einzelchargenausstufung oder Prozessausstufung mit einer Anzeige ein, so gilt dieser Abfall gemäß § 7 Abs. 5 AWG 2002 erst mit der Einbringung in die Deponie als nicht gefährlich. Bei einer allfälligen Beförderung derartiger Abfälle ist das Mitführen eines "Begleitscheines für gefährlichen Abfall und für POP-Abfall" daher trotz Vorliegen einer Anzeige der Ausstufung und Ausstufungsbeurteilung erforderlich.

(4) Wird eine "Anzeige der Ausstufung und Ausstufungsbeurteilung" vorgelegt und bestehen Bedenken darüber, dass diese Abfälle dennoch gefahrenrelevante Eigenschaften aufweisen, ist nach Abschnitt 9 (Feststellungsverfahren) vorzugehen.