Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel V Sonstige zollrechtliche Bestimmungen
  • Kapitel 1 Freizonen und Freilager
  • Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte 2 und 3
  • Unterabschnitt 1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
Artikel 801

(1) Die Bewilligung für die Errichtung eines Gebäudes in einer Freizone ist schriftlich zu beantragen.

(2) In dem Antrag nach Absatz 1 ist anzugeben, zu welcher Tätigkeit das Gebäude benutzt werden soll; ferner muss der Antrag alle sonstigen Angaben enthalten, die es den zuständigen Zollbehörden gestatten, die Möglichkeit der Bewilligungserteilung zu beurteilen.

(3) Die zuständigen Zollbehörden erteilen die Bewilligung, wenn die Einhaltung der Vorschriften des Zollrechts dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für den Umbau eines Gebäudes in einer Freizone oder eines als Freilager dienenden Gebäudes.