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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
- Kapitel 7
- Unterabschnitt 8 Vereinfachte Verfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr oder in Großbehältern
B. Vorschriften für die Beförderung von Waren in Großbehältern
Artikel 426
Werden Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert, so werden die entsprechenden Förmlichkeiten für Beförderungen von Waren in Großbehältern, die die Eisenbahngesellschaften durch Beförderungsunternehmen mit einem Übergabeschein (nachfolgend: "Übergabeschein TR") durchführen lassen, nach den Artikeln 427 bis 442 vereinfacht. Diese Beförderungen umfassen gegebenenfalls andere Beförderungsarten als den Transport auf dem Schienenweg vom Beladeort zum nächstgelegenen geeigneten Bahnhof und vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof zum Entladeort sowie Transporte, die zwischen den genannten Bahnhöfen auf dem Seeweg durchgeführt werden.