Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil III. Vorzugsbehandlung
  • Titel I Rückwaren
Artikel 845

Rückwaren werden auch dann von den Einfuhrabgaben befreit, wenn nur eine Teilmenge der zuvor aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführten Waren wiedereingeführt wird.

Dies gilt auch, wenn es sich bei den Rückwaren um Teile und Zubehör von zuvor aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführten Maschinen, Instrumenten, Apparaten oder sonstigen Erzeugnissen handelt.