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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- Kapitel 1 Grundsätzliche Vorschriften für mehr als ein Verfahren
- Abschnitt 6 Sonstige Vorschriften über die Durchführung der Verfahren
Unterabschnitt 2 Beförderungen
Artikel 511
In der Bewilligung ist festzulegen, ob und unter welchen Voraussetzungen Waren oder Erzeugnisse in einem Nichterhebungsverfahren zwischen verschiedenen Orten oder zu den Räumlichkeiten eines anderen Inhabers ohne Beendigung des Verfahrens befördert werden dürfen (Beförderung), wobei mit Ausnahme vom Fall der vorübergehenden Verwendung die Führung von Aufzeichnungen erforderlich ist.
Eine Beförderung ist nicht möglich, wenn der Ort des Abgangs oder der Ankunft ein Zolllager des Typs B ist.