Suchbegriffe anzeigen Änderungen anzeigen
Richtlinie des BMF vom 17.10.2008, BMF-040410/0017-VI/6/2008 gültig von 17.10.2008 bis 18.07.2018

InvFR 2008, Investmentfondsrichtlinien 2008

  • 4. Sondervorschriften für Immobilienfonds

4.12. Behandlung von inländischen Immobilien, die sich im Vermögen eines ausländischen Immobilienfonds befinden

590

Hält eine beschränkt steuerpflichtige natürliche Person oder eine gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 beschränkt steuerpflichtige Körperschaft einen Anteilschein an einem ausländischen Immobilien-Investmentfonds, der im Inland gelegene Immobilien hält, so unterliegen die Gewinne aus diesen im Inland gelegenen Immobilien gemäß § 98 Z 5 lit. d EStG 1988 der beschränkten Steuerpflicht. Für diese Zwecke ist der Immobiliengewinn nach den Ausführungen in den Rz 506 ff zu ermitteln. Dies gilt auch, wenn die Immobilie im Wege einer ausländischen Grundstücks-Gesellschaft gehalten wird. Wird die inländische Immobilie im Wege einer inländischen Grundstücks-Gesellschaft gehalten, siehe Rz 525 ff.

591

Werden die Anteilscheine des ausländischen Immobilienfonds öffentlich angeboten und liegen sie auf einem in- oder ausländischen Depot einer beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person oder gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, so sind Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge gemäß § 94 Z 12 EStG 1988 von der Kapitalertragsteuer befreit, bzw. kommt es weder zu einem Kapitalertragsteuerabzug noch zu einem Steuerabzug gemäß § 99 Abs. 1 Z 6 EStG 1988. Die Kapitalerträge sind in diesem Fall im Veranlagungsweg gemäß § 102 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zu besteuern.

592

Werden die Anteilscheine des ausländischen Immobilienfonds nicht öffentlich angeboten, ist der Rechtsträger des Fonds verpflichtet, eine Abzugsteuer in Höhe von 25% der Immobiliengewinne an das Lagefinanzamt abzuführen. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Anteilschein auf einem in- oder ausländischen Depot befindet. Der Anteilinhaber kann jedoch gemäß § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 die Veranlagung beantragen.