Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Richtlinie des BMF vom 31.01.2011, BMF-010314/0154-IV/8/2011
gültig von 31.01.2011 bis 18.12.2013
ZT-2500, Arbeitsrichtlinie "Verwaltung der Zollkontingente im Windhundverfahren"
Kontingentverwaltung- 10. Sonderfälle
10.12. Kontingente, die nur bei besonderem Vermerk auf dem Ursprungszeugnis anwendbar sind
10.12.1. Zucker aus den Niederländischen Antillen (Kontingent Nr. 09.7910)
Laut Artikel 5 der Entscheidung der Kommission Nr. 2011/47/EU darf das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.7910 (Zucker aus den Niederländischen Antillen) nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Warenverkehrsbescheinigung EUR1 vorgelegt wird, welche in Feld 7 den Vermerk "Derogation - Decision 2011/47/EU" oder "Dérogation - Décision 2011/47/UE" trägt