Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2008

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

Anhang 46b Kriterien gemäß den Artikeln 380 und 381

Kriterien

Anmerkungen

1. Ausreichende Erfahrung

Eine ausreichende Erfahrung wird durch die ordnungsgemäße Anwendung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens durch den Beteiligten als Hauptverpflichteten während der nachstehenden, dem Antrag vorausgehenden Zeiträume nachgewiesen:

  • ein Jahr für die Anwendung der Artikel 380 Absatz 2 Buchstabe a) und 381 Absatz 1,
  • zwei Jahre für die Anwendung der Artikel 380 Absatz 2 Buchstabe b) und 381 Absatz 2 Buchstabe a),
  • drei Jahre für die Anwendung der Artikel 380 Absatz 3 und 381 Absatz 2 Buchstabe b).

Diese Zeiträume werden um jeweils ein Jahr vermindert, wenn die Versandanmeldung EDV-gestützt abgegeben wird.

2. Enge Zusammenarbeit mit den Zollbehörden

Die Zusammenarbeit zwischen dem Hauptverpflichteten und den Zollbehörden gilt als eng, wenn der Hauptverpflichtete zur Verwaltung seiner Versandvorgänge besondere Maßnahmen trifft, die diesen Behörden bessere Möglichkeiten zur Kontrolle und zum Schutz der auf dem Spiel stehenden Interessen bieten.

Diese Maßnahmen, die die Zollbehörden zufrieden stellen müssen, bestehen insbesondere aus:

  • der Art und Weise der Erstellung der Versandanmeldung (insbesondere Anwendung EDV-gestützter Verfahren) oder
  • dem Inhalt der Versandanmeldung, wenn der Hauptverpflichtete hierin zusätzliche Angaben in Fällen macht, in denen sie nicht obligatorisch sind, oder
  • der Art und Weise der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Überführung der Waren in das Versandverfahren (insbesondere Abgabe der Versandanmeldung bei nur einer Zollstelle).

3. Kontrolle über die Beförderungen

Der Hauptverpflichtete beweist insbesondere, dass er die Beförderungen unter Kontrolle hat,

a) indem er die Beförderungen selbst durchführt und dabei einen hohen Sicherheitsstandard einhält; oder

b) indem er die Dienste von Warenführern, die einen hohen Sicherheitsstandard einhalten, im Rahmen von Langzeitverträgen in Anspruch nimmt oder

c) indem er einen Vermittler einschaltet, der vertraglich an einen Warenführer gebunden ist, der einen hohen Sicherheitsstandard einhält.

4. Ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit des Hauptverpflichteten, seinen Verpflichtungen nachkommen zu können

Der Hauptverpflichtete macht den Zollbehörden glaubhaft, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können, indem er ihnen Unterlagen vorlegt, aus denen hervorgeht, dass er über ausreichende Mittel zur Begleichung der Zollschuld verfügt, die für die betreffenden Waren entstehen kann.